Berufsständische Versorgungseinrichtung
Als begünstigte Beiträge für eine Basisversorgung im Alter können auch Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung anerkannt werden. Hierbei ist zu beachten, dass die aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung an den Steuerpflichtigen gezahlten und nach § 3 Nr. 3 Buchst. c EStG steuerfreien Beitragserstattungen nicht die im Erstattungsjahr geleisteten Beiträge als "negative" Sonderausgaben vermindern.
Berufsständische Versorgungseinrichtungen sind öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen, die Versorgungsleistungen für Beschäftigte und selbstständig tätige Angehörige kammerfähiger freier Berufe für den Fall des Alters, der Invalidität und des Todes gewährleisten. Die Pflichtversorgung erfasst Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Architekten, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater sowie vereinzelt Wirtschaftsprüfer, Ingenieure und Psychotherapeuten.
Zu den anzusetzenden Beiträgen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG gehören auch Zahlungen des Steuerpflichtigen an die berufsständische Versorgungseinrichtung zur Wiederauffüllung versorgungsausgleichsbedingter Kürzungen seiner Rentenanwartschaft. Hierbei handelt es sich dem Grunde nach zwar um vorweggenommene Werbungskosten, allerdings hat der Gesetzgeber die steuerliche Berücksichtigung dieser Zahlungen den Vorsorgeaufwendungen zugeordnet. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Versorgungssatzung keine "Beiträge" zur Wiederauffüllung vorsieht, sondern die Zahlung eines Kapitalbetrags regelt. Je nach der Ausgestaltung des konkreten Einzelfalls ist jedoch bei Beginn der Auszahlungsphase zu prüfen, ob die unter Umständen nur begrenzte Berücksichtigung der Zahlungen im Rahmen des Sonderausgabenabzugs zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Doppelbesteuerung führt.
Keine berufsständische Versorgungseinrichtung
Bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister (VdBS) handelt es sich z. B. nicht um eine berufsständische Versorgungseinrichtung. Die VdBS ist kein Pflichtversorgungssystem der Alterssicherung auf landesgesetzlicher Grundlage für die Angehörigen kammerfähiger freier Berufe. Eine Berücksichtigung der Beitragsleistung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG scheidet somit aus. Die Beitragszahlungen an die VdBS können allenfalls nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG berücksichtigt werden, wenn der Beginn des Versicherungsverhältnisses vor dem 1.1.2005 lag. Gleiches gilt auch für eine aufgrund tarifvertraglicher Vereinbarungen errichtete Zusatzversorgungseinrichtung bzw. ein entsprechendes (Zusatz-)Versorgungswerk (z. B. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder VBL, Kirchliche Zusatzversorgungskassen, Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes) und für die Seemannskasse. Bei dieser tarifvertraglichen Regelung ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen bestimmten Prozentsatz vom Bruttoeinkommen in die Zusatzversorgungseinrichtung oder das (Zusatz-)Versorgungswerk einzuzahlen. Die Beiträge können nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, sondern allenfalls nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG angesetzt werden.
Auch das Versorgungswerk der Presse GmbH ist keine berufsständische Versorgungseinrichtung i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG. Es handelt sich um ein Versorgungswerk, dessen unmittelbar versorgungsberechtigter Personenkreis nicht auf Beschäftigte oder selbstständig tätige Angehörige kammerfähiger freier Berufe beschränkt ist. Für die Versicherten tritt daher aufgrund der Versicherung im Versorgungswerk der Presse auch keine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht ein. Die Leistungen aus dem Versorgungswerk der Presse dienen nur zur Ergänzung der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beiträge können jedoch – wenn das zugrunde liegende Vertragsmuster zertifiziert wurde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen – nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG als Beiträge zu einer Basisrente-Alter (sog. "Rürup"-Rente) angesetzt werden. Ist der vom Versorgungswerk der Presse GmbH angebotene Vorsorgevertrag nach § 5 AltZertG zertifiziert, handelt es sich bei den zugunsten des Vertrags geleisteten Beiträgen um Altersvorsorgebeiträge, die im Rahmen der Riester-Rente begünstigt sein können.
Beiträge zu kapitalbildenden Lebensversicherungen können ebenso nicht als Beiträge "zu" berufsständischen Versorgungseinrichtungen berücksichtigt werden. Sie sind auch nicht den als abziehbaren Beiträgen zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung gleichzustellen, wenn die Regelungen der Versorgungseinrichtung die Möglichkeit eines Dispenses von der Beitragspflicht wegen des vorherigen Abschlusses einer kapitalbildenden Lebensversicherung vorgesehen haben und der Steuerpflichtige hiervon Gebrauch gemacht hat.
Voraussetzung für die Berücksichtigung der Beiträge: Vergleichbarkeit des Leistungsspektrums
Begünstigt sind nur Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen, die ein "der gesetzlichen Rentenversicherung ...