OFD Frankfurt, Verfügung v. 3.2.1999, S 2295 A - 6 - St II 25

Die aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) mitfinanzierten arbeitspolitischen Maßnahmen im Bereich des Bundes (ESF-Bundesprogramm) unterliegen insoweit dem Progressionsvorbehalt, als nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ein aus dem ESF finanziertes Unterhaltsgeld an Teilnehmer einer beruflichen Qualifizierungsmaßnahme gezahlt wird.

Dieses aus dem ESF finanzierte Unterhaltsgeld wird von den Arbeitsämtern ausgezahlt. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung hat die Bundesanstalt für Arbeit diesbezüglich um die Beachtung der Bescheinigungspflicht nach § 32 b Abs. 3 EStG gebeten.

Die aus Landesmitteln finanzierten ergänzenden Leistungen aus dem ESF zur Aufstockung des Überbrückungsgeldes fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Die Länder verteilen die ihnen zugewiesenen Mittel des ESF selbständig über eigene Landesprogramme. Zuständig innerhalb der Länder für die Verteilung dieser Mittel sind die Sozial- und Wirtschaftsministerien der einzelnen Länder.

Infolgedessen hat das Hessische Ministerium der Finanzen das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung sowie das Hessische Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung auf ihre Bescheinigungspflicht nach § 32 b Abs. 3 EStG hingewiesen.

Es wird gebeten, auf ESt-Kartei § 4 Fach 4 Karte 3 einen Hinweis auf diese Karteikarte anzubringen.

 

Normenkette

EStG § 32 b Abs. 3

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