OFD Frankfurt, Verfügung v. 30.8.2004, S 2295 A - 6 - St II 2.06

OFD Frankfurt

30.8.2004

Progressionsvorbehalt für Leistungen aus dem Europäischen Sozialfonds – Bescheinigung der Leistungen nach § 32b Abs. 3 EStG

Die aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) mitfinanzierten arbeitspolitischen Maßnahmen im Bereich des Bundes (ESF-Bundesprogramm) unterliegen insoweit dem Progressionsvorbehalt, als nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (Bundesanzeiger 2000 S. 1529) ein aus dem ESF finanziertes Unterhaltsgeld an Teilnehmer einer beruflichen Qualifizierungsmaßnahme gezahlt wird.

Dieses aus dem ESF finanzierte Unterhaltsgeld wird von den Arbeitsämtern ausgezahlt. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung hat die Bundesanstalt für Arbeit diesbezüglich um die Beachtung der Bescheinigungspflicht nach § 32b Abs. 3 EStG gebeten.

Die aus Landesmitteln finanzierten ergänzenden Leistungen aus dem ESF zur Aufstockung des Überbrückungsgelds fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Die Länder verteilen die ihnen zugewiesenen Mittel des ESF selbstständig über eigene Landesprogramme. Zuständig innerhalb der Länder für die Verteilung dieser Mittel sind die Sozial- und Wirtschaftsministerien der einzelnen Länder.

Infolgedessen hat das Hessische Ministerium der Finanzen das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung sowie das Hessische Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung auf ihre Bescheinigungspflicht nach § 32b Abs. 3 EStG hingewiesen.

Die Bescheinigung über die Gewährung von Leistungen aus dem ESF ist dem FA im Rahmen der ESt-Veranlagung vorzulegen.

Mit dem Kleinunternehmerförderungsgesetz vom 31.7.2003 wurde § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG rückwirkend zum 1.1.2003 in der Weise geändert, dass die aus Landesmitteln finanzierten ergänzenden Leistungen aus dem Europäischen Sozialfonds zur Aufstockung des Überbrückungsgelds aus dem Katalog der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen gestrichen wurden; sie unterliegen daher ab dem Vz. 2003 nicht mehr dem Progressionsvorbehalt.

 

Normenkette

EStG § 32b Abs. 3

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