OFD Chemnitz, Verfügung v. 22.07.2004, S2221-86/14-St22
1) BFH-Urteil vom 16.10.2002, Az. XI R 25/01 (BFH/NV 2003, 252)
Nach dem vorgenannten Urteil ist der Vorwegabzug des Alleingesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH nicht zu kürzen, wenn diese ihm eine Altersversorgung zugesagt hat. Die Entscheidung kann in gleich gelagerten Fällen angewendet werden (vgl. Verfügung vom 21.07.2003, Az. S2221-86/12-St22). Bei der Änderung von Bescheiden ist Tz. 4 zu beachten.
Das Urteil gilt aber nicht für Gesellschafter-Geschäftsführer, die nicht Alleingesellschafter sind. Denn bei diesen Personen beruht die betriebliche Altersversorgung – unabhängig vom Verhältnis der Anteile – nicht vollständig auf eigenen Beiträgen, da sich durch die Versorgungszusage auch die Gewinnausschüttung der Mitgesellschafter verringert (vgl. TOP 2.8 der Dienstbesprechungen 2003 mit den Arbeitnehmer-Teilbezirken; Niederschrift vom 21.10.2003, Az. S2522-46/4-St22).
Gleichwohl hat das FG München in Urteilen vom 23.07.2003 den Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen für zwei zu je 50 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH nicht gekürzt (Az. 1 K 919/02, EFG 2003 S. 1614, bzw. 1 K 920/02). Dagegen wurde jeweils Revision beim BFH eingelegt (Az. XI R 46/03 bzw. XI R 45/03).
Zwischenzeitlich wurde das Urteil im BStBl II S. 546 sowie ein begleitendes BMF-Schreiben im BStBl I S. 582 veröffentlicht.
Bei ruhenden Einspruchsverfahren ist keine Aussetzung der Vollziehung zu gewähren.
2) BFH-Urteil vom 03.12.2003, Az. XI R 11/03
Die Ausführungen werden aufgehoben; hierzu folgt ein BMF-Schreiben.
3) BFH-Urteil vom 26.02.2004, Az. XI R 50/03
Die Vertreter des Bundes und der Länder hatten im Jahr 2002 klargestellt, dass der Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich § 10 Abs. 3 EStG nur die Frage erfasst, ob die Verwaltungsauffassung gegen das Grundgesetz verstößt.
Demgegenüber erstreckt sich der Vorläufigkeitsvermerk nicht auf „einfachgesetzliche” Fragen: Beispielsweise ob bei zusammenveranlagten Ehegatten die Kürzung des Vorwegabzugs auch dann vom zusammengerechneten vollen Arbeitslohn beider Ehegatten vorzunehmen ist, wenn nur für einen Ehegatten steuerfreie Zukunftssicherungsleistungen im Sinne des § 3 Nr. 62 EStG erbracht worden sind oder nur ein Ehegatte zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehört hat (R 106 Satz 3 EStR 2001); vgl. Tz. 7 der Kurzinformationen Nr.15/2003 vom 25.09.2003, Az. S2506-7/16-St21.
Diese Meinung hat nunmehr der BFH mit vorgenanntem Urteil bestätigt. Danach ist die zusätzliche Benennung des § 10 Abs. 3 EStG rechtlich unerheblich; sie erweitert nicht den Umfang der Vorläufigkeit. § 165 Abs. 1 AO sieht eine vorläufige Festsetzung hinsichtlich ungeklärter Fragen des einfachen Rechts nicht vor.
Gleichwohl besteht eine Änderungsmöglichkeit wegen „einfachgesetzlicher Fragen”, wenn eine „irreführende” Äußerung der Finanzbehörde vorliegt; hierzu ist Tz 4 zu beachten.
4) Änderung von Einkommensteuerbescheiden
Zur Änderung von Einkommensteuerbescheiden hinsichtlich der BFH-Urteile vom 16.10.2002 bzw. 03.12.2003 gilt nach einem Beschluss der Vertreter des Bundes und der Länder Folgendes:
Der Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen eröffnet keine eigenständige Änderungsmöglichkeit und ermöglicht es daher nicht, eine formell bestandskräftige Einkommensteuerfestsetzung dahingehend zu ändern, dass eine – nach Auffassung des BFH rechtswidrige – Kürzung des Vorwegabzugs in den Fällen des Alleingesellschafter-Geschäftsführers oder der zusammenveranlagten Ehegatten rückgängig gemacht wird.
Sollte die Finanzbehörde gegenüber dem Steuerpflichtigen den unzutreffenden Eindruck erweckt haben, aufgrund des Vorläufigkeitsvermerks könne der Einkommensteuerbescheid (zu seinen Gunsten) geändert werden, falls der BFH in den Fällen des Alleingesellschafter-Geschäftsführers oder der zusammenveranlagten Ehegatten gegen die Verwaltung entscheiden sollte, und hat
ist wie folgt zu verfahren:
- Wurde der Steuerpflichtige von der Einlegung eines Einspruchs abgehalten und ist die Jahresfrist im Sinne des § 110 Abs. 3 AO noch nicht abgelaufen, ist ihm zur Eröffnung der Einspruchsmöglichkeit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO) zu gewähren.
- Bei einer durch eine „irreführende Äußerung” bewirkten Rücknahme eines Einspruchs ist deren Unwirksamkeit festzustellen und das Rechtsbehelfsverfahren fortzusetzen, wenn die Jahresfrist im Sinne des § 362 Abs. 2 Satz 2 AO noch nicht abgelaufen ist.
- Soweit die vorgenannten verfahrensrechtlichen Möglichkeiten nicht bestehen, ist der vorläufige Einkommensteuerbescheid im Billigkeitswege zur Anwendung der o. g. BFH-Urteile zu ändern.
Normenkette
§ 10 Abs. 3 EStG
§ 110 AO
§ 165 Abs. 1 AO
§ 363 Abs. 2 AO;
§ 3 Nr. 62 EStG
§ 10c Abs. 3 EStG
§ 26...