BMF, Schreiben v. 3.4.2019, IV C 1 - S 2405/0 :008, BSI 2018,52, BStBl I 2018,52
Bezug: Ihre Anfrage vom 15.3.2019
Bei Feststellungsbescheiden nach § 60a AO wird derzeit auf Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG bei Überschreiten des Freibetrages von 20.000 Euro ein Steuerabzug von 25 Prozent vorgenommen (vgl. BMF-Schreiben vom 19.12.2017, BStBl 2018 I S. 52). Sofern die Kreditinstitute den Freibetrag nicht administrieren können, haben sie vom ersten Euro an einen Steuerabzug von 25 Prozent vorzunehmen.
Ab dem 1.1.2019 ist bei Vorlage einer NV-Bescheinigung dem hingegen lediglich ein Steuerabzug von 15 Prozent vorzunehmen, soweit die Kapitalerträge nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG 20.000 Euro übersteigen und der Gläubiger der Kapitalerträge nicht seit mindestens einem Jahr wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien oder Genussscheine ist.
Die entsprechende Anwendung auf Feststellungsbescheide im Sinne des § 60a AO wird derzeit durch das BMF-Schreiben vom 19.12.2017 verhindert.
Um in der anstehenden Dividendensaison eine einheitliche Handhabung bei NV-Bescheinigungen und Feststellungsbescheiden nach § 60a AO zu gewährleisten, ist es sinnvoll, die Rechtslage zu den Feststellungsbescheiden an die Bestimmungen zu den NV-Bescheinigungen anzupassen. Daher wird es im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden nicht beanstandet, wenn schon vor Anpassung des BMF-Schreibens „Einzelfragen zur Abgeltungsteuer” vom 18.1.2016 (BStBl 2016 I S. 85) und Aufhebung des BMF-Schreibens vom 19.12.2017 ein Feststellungsbescheid nach § 60a AO wie eine NV-Bescheinigung nach § 44a Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 EStG (NV-Art. 35) behandelt wird.
Konkret bedeutet das: Liegt ein Feststellungsbescheid nach § 60a AO vor und werden Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG erzielt, ist ein Steuerabzug von 15 Prozent vorzunehmen, soweit die Kapitalerträge nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG 20.000 Euro übersteigen und der Gläubiger der Kapitalerträge nicht seit mindestens einem Jahr wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien oder Genussscheine ist.
Sofern der Freibetrag in einzelnen Fällen nicht administrierbar ist, wird es bis zum 31.12.2019 nicht beanstandet, wenn bei Gläubigern nach § 44a Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 EStG mit Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG ein Steuerabzug von 15 Prozent auch dann vorgenommen wird, wenn die Kapitalerträge einen Betrag von 20.000 Euro nicht übersteigen. Auf das Erstattungsverfahren nach § 44b Absatz 5 EStG wird verwiesen.
Normenkette
AO 1977 § 60a
EStG § 44a Abs. 7 Satz 1 Nr. 1
Fundstellen
BStBl I, 2018, 52