Der Bestätigungsvermerk besteht grundsätzlich aus folgenden Teilen:

  • Überschrift (Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers);
  • Empfänger (zu prüfendes Unternehmen);
  • Vermerk über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts;
  • Sonstige gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen
  • Name des verantwortlichen Wirtschaftsprüfers;
  • Ort der Niederlassung des Abschlussprüfers
  • Datum, Unterschrift und Erteilung des Bestätigungsvermerks.

Die Wirtschaftsprüferkammer sichtet veröffentlichte und von ihren Mitgliedern geprüfte Unternehmensabschlüsse sowie die hierzu erteilten Bestätigungsvermerke und klärt ggf. auftretende Fragen mit den Abschlussprüfern.

Die IDW-Prüfungsstandards PS 400 n. F. und PS 406 n. F. enthalten in den jeweiligen Anlagen viele Beispiele für Bestätigungsvermerke.

2.1 Überschrift und Empfänger

Für Vermerke mit positiver Gesamtaussage sieht der Gesetzgeber die Bezeichnung Bestätigungsvermerk[1] vor, während bei nicht positiver Gesamtaussage ein Versagungsvermerk[2] zu erteilen ist. Lt. IDW muss in der Überschrift auch auf den Abschlussprüfer Bezug genommen wird, da dadurch deutlich wird, dass der Vermerk durch einen unabhängigen, dem Berufseid verpflichteten Prüfer erteilt worden ist ("Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers").[3]

Empfänger ist die geprüfte Gesellschaft.[4]

[1] § 322 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 HGB; BFH, Urteil v. 9.2.2023, III ZR 117/20: Zur Annahme eines den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtums bei Erteilung eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerks durch einen Wirtschaftsprüfer; BGH, Urteil v. 5.5.2022, III ZR 131/20.
[3] IDW PS 400 n. F., Kapitel 2.3.1., Rn. 31 und Anwendungshinweise und sonstige Erläuterungen A31.
[4] IDW PS 400 n. F., Kapitel 2.3.2., Rn. 32 und Anwendungshinweise und sonstige Erläuterungen A32.

2.2 Vermerk über die Prüfung des Abschlusses und des Lageberichts

2.2.1 Prüfungsurteile

Es ist im einleitenden Abschnitt der Gegenstand der Prüfung zu nennen, der aus dem Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) unter Einbeziehung der Buchführung sowie dem Lagebericht besteht. Darüber hinaus müssen das geprüfte Unternehmen, das geprüfte Geschäftsjahr sowie die angewendeten Rechnungslegungsvorschriften und Prüfungsgrundsätze bezeichnet werden.[1]

 
Praxis-Beispiel

Einleitung der Prüfungsurteile gem. IDW PS 400 n. F., Rn. 34 f. und 41 f.

"Ich habe den Jahresabschluss der ...Gesellschaft, bestehend aus Bilanz zum..., Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht der ... Gesellschaft für das Geschäftsjahr vom ... bis ... geprüft. Zudem habe ich den Anhang einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden geprüft. Ich weise auf folgende Finanzaufstellungen des Jahresabschlusses hin: ... und auf die Angaben zu den Finanzaufstellungen: ..."

Der Vermerk über die erfolgte Abschlussprüfung nach § 316 Abs. 1 HGB zum Jahresabschluss und zum Lagebericht kann lauten wie folgt:

 
Praxis-Beispiel

Prüfungsurteile gem. IDW PS 400 n. F.

“Nach meiner Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Feststellungen

  • entspricht der von den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft aufgestellte beigefügte Jahresabschluss den handelsrechtlichen Vorschriften für Kapitalgesellschaften und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung oder sonstiger maßgeblicher Rechnungslegungsgrundsätze ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zum ...[2]
  • vermittelt der ebenfalls beigefügte Lagebericht ein zutreffendes Bild von dem Geschäftsverlauf, der Lage der Gesellschaft und künftigen Chancen und Risiken und stimmt mit dem Jahresabschluss überein und entspricht den gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.[3]

Hiermit erkläre ich gem. § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB, dass meine Prüfung zu keinerlei Einwendungen gegen die Ordnungsgemäßheit des Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat.”[4]

[1] § 322 Abs. 1 Satz 3 HGB; s. a. IDW PS 400 n. F. Kapitel 2.3.3.
[4] IDW PS 400 n. F., Rn. 43 f.

2.2.2 Grundlage für die Prüfungsurteile

In diesem Abschnitt sind die Art und der Umfang der Prüfung zu beschreiben.[1] Unter Bezugnahme auf die Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung (GoA) des IDW muss der Abschlussprüfer darauf hinweisen, dass die Prüfung so geplant und durchgeführt wurde, dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden konnte, ob die Rechnungslegung frei von wesentlichen Mängeln ist. Wesentliche Mängel sind dabei definiert als Verstöße oder Unrichtigkeiten, die sich auf die Darstellung des vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken.

 
Praxis-Beispiel

Grundlage für die Prüfungsurteile gem. IDW PS 400 n. F.

"Ich habe meine Jahresabschlussprüfung und die Prüfung des Lageberichts nach § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Meine Verantwortung nach dies...

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