Gesetzliche Regelungen finden sich in §§ 316 ff. HGB; § 322 HGB wurde zuletzt geändert m. W. v. 17.6.2016 durch Gesetz v. 10.5.2016 (BGBl 2016 I S. 1142) und Gesetz v. 17.7.2015 (BGBl 2015 I S. 1245). § 322 Abs. 1 Satz 4 HGB wurde angefügt mit m. W. v. 19.8.2020 durch Gesetz v. 12.8.2020 (BGBl 2020 I S. 1874).
Haftung bei der Erteilung eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerks: BGH, Urteil v. 4.12.2012, VI ZR 379/11; Darlegungs- und Beweislast für den Eintritt eines Schadens bei einem pflichtwidrigen Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers: BGH, Urteil v. 4.12.2012, VI ZR 378/11; unwirksame Androhung von Ordnungsgeld bezüglich der Pflicht der Einreichung des Bestätigungsvermerks: LG Bonn, Beschluss v. 21.3.2012, 35 T 1255/11; Nichtigkeit eines Jahresabschlussprüfvertrags: BGH, Urteil v. 21.1.2010, Xa ZR 175/07; Prüfungsstandard IDW PS 400 n. F. des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW), Stand: 29.10.2021; Deliktische Haftung eines Abschlussprüfers: BGH, Urteil v. 12.3.2020, VII ZR 236/19; Haftung eines Abschlussprüfers gegenüber Kapitalanlegern für unrichtigen Bestätigungsvermerk bei der emittierenden Gesellschaft: OLG Dresden, Urteil v. 17.1.2019, 8 U 1020/18; Haftung eines Abschlussprüfers bei zeitnah folgender Insolvenz der geprüften Gesellschaft: OLG Düsseldorf v. 20.12.2018, 10 U 70/18; OLG München, Hinweisbeschluss v. 13.12.2021, 3 U 6014/21: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung von Anlegern durch "gewissenlose" Abschlussprüfung des Wirtschaftsprüfers; OLG Stuttgart, Urteil v. 24.5.2022, 12 U 298/21, NZB eingelegt, Az. beim BGH: VII ZR 124/22: Mitverschuldenseinwand bei der Jahresabschlussprüfung; OLG Stuttgart, Urteil v. 11.5.2022, 9 U 28/21: Haftung des Abschlussprüfers; s. auch den Fall "Wirecard": Harte Strafen gegen Wirtschaftsprüfer im Wirecard-Skandal.
Der Hauptfachausschuss des IDW hat in 2017 die finale IDW PS 400er-Reihe verabschiedet und in 2018 veröffentlicht. Diese Standards gelten für Geschäftsjahre, die am und nach dem 15.12.2017 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist möglich.
Der IDW PS 400 n. F. als Rahmenstandard zur Bildung eines Prüfungsurteils zum Abschluss und – sofern einschlägig – zum Lagebericht und zu sonstigen rechtlich vorgeschriebenen Prüfungsgegenständen sowie zur Erteilung eines Bestätigungsvermerks wird flankiert durch 3 weitere Kernstandards.
Sowohl das Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG) als auch die EU-Abschlussprüferverordnung (EU-AP-VO) enthalten ab dem 17.6.2016 neue Anforderungen an den Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers.
Die zivilrechtliche Haftung der Abschlussprüfer von Kapitalgesellschaften, ihrer Gehilfen und der bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft wurde ab 1.7.2021 durch Änderung des § 323 Abs. 2 HGB verschärft.