2.2.1 Prüfungsurteile

Es ist im einleitenden Abschnitt der Gegenstand der Prüfung zu nennen, der aus dem Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) unter Einbeziehung der Buchführung sowie dem Lagebericht besteht. Darüber hinaus müssen das geprüfte Unternehmen, das geprüfte Geschäftsjahr sowie die angewendeten Rechnungslegungsvorschriften und Prüfungsgrundsätze bezeichnet werden.[1]

 
Praxis-Beispiel

Einleitung der Prüfungsurteile gem. IDW PS 400 n. F., Rn. 34 f. und 41 f.

"Ich habe den Jahresabschluss der ...Gesellschaft, bestehend aus Bilanz zum..., Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht der ... Gesellschaft für das Geschäftsjahr vom ... bis ... geprüft. Zudem habe ich den Anhang einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden geprüft. Ich weise auf folgende Finanzaufstellungen des Jahresabschlusses hin: ... und auf die Angaben zu den Finanzaufstellungen: ..."

Der Vermerk über die erfolgte Abschlussprüfung nach § 316 Abs. 1 HGB zum Jahresabschluss und zum Lagebericht kann lauten wie folgt:

 
Praxis-Beispiel

Prüfungsurteile gem. IDW PS 400 n. F.

“Nach meiner Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Feststellungen

  • entspricht der von den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft aufgestellte beigefügte Jahresabschluss den handelsrechtlichen Vorschriften für Kapitalgesellschaften und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung oder sonstiger maßgeblicher Rechnungslegungsgrundsätze ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zum ...[2]
  • vermittelt der ebenfalls beigefügte Lagebericht ein zutreffendes Bild von dem Geschäftsverlauf, der Lage der Gesellschaft und künftigen Chancen und Risiken und stimmt mit dem Jahresabschluss überein und entspricht den gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.[3]

Hiermit erkläre ich gem. § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB, dass meine Prüfung zu keinerlei Einwendungen gegen die Ordnungsgemäßheit des Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat.”[4]

[1] § 322 Abs. 1 Satz 3 HGB; s. a. IDW PS 400 n. F. Kapitel 2.3.3.
[4] IDW PS 400 n. F., Rn. 43 f.

2.2.2 Grundlage für die Prüfungsurteile

In diesem Abschnitt sind die Art und der Umfang der Prüfung zu beschreiben.[1] Unter Bezugnahme auf die Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung (GoA) des IDW muss der Abschlussprüfer darauf hinweisen, dass die Prüfung so geplant und durchgeführt wurde, dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden konnte, ob die Rechnungslegung frei von wesentlichen Mängeln ist. Wesentliche Mängel sind dabei definiert als Verstöße oder Unrichtigkeiten, die sich auf die Darstellung des vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken.

 
Praxis-Beispiel

Grundlage für die Prüfungsurteile gem. IDW PS 400 n. F.

"Ich habe meine Jahresabschlussprüfung und die Prüfung des Lageberichts nach § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Meine Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt "Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses/Lageberichts" meines Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden."

"Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen wurden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Gesellschaft sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung wurden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasste die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts."

"Ich bin der Auffassung, dass meine Prüfung aufgrund der erlangten Nachweise eine hinreichend sichere und geeignete Grundlage für meine Beurteilung bildet."

[1] § 322 Abs. 1 Satz 2 HGB IDW PS 400 n. F. Kapitel 2.3.3.2.

2.2.3 Wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit

Der Abschlussprüfer muss für die ggf. erforderliche Berichterstattung im Bestätigungsvermerk im Zusammenhang mit wesentlichen Unsicherheiten über die Fortführung der Unternehmenstätigkeit gem. § 322 Abs. 2 Satz 3 HGB die IDW EPS 270 n. F. beachten.[1]

[1] IDW PS 400 n. F. Kapitel 2.3.3.3 , Anwendungshinweise und sonstige Erläuterungen A52; s. a. oben Tz. 1 am Ende.

2.2.4 Verantwortung für den Jahresabschluss und ggf. den Lagebericht

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