Leitsatz
Ein gleichheitswidriger Ausschluss der Besteuerung Alleinerziehender gegenüber Eheleuten liegt nicht vor, weil die Halbfamilie gegenüber der Ehe eine andere Lebensform darstellt. Die Regelung in § 33 Abs. 1 EStG ist nicht verfassungswidrig, weil typisierend davon auszugehen ist, dass Krankheitskosten in einer gewissen Höhe anfallen, und zunächst noch nicht außergewöhnlich sind.
Sachverhalt
Die verwitwete Klägerin hat 2 Töchter und beantragt die Anwendung der Splittingtabelle, da die Besteuerung Alleinerziehender nach dem Grundtarif gem. § 25 EStG anstelle einer Besteuerung nach dem Splittingtarif gem. §§ 26, 26b EStG ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG darstelle. Sie vertritt die Auffassung, dass der Grund für das Splitting in der Fähigkeit liege, Kinder hervorzubringen. Der nach der Geburt der Kinder eingetretene Tod des Partners könne den Wegfall der steuerlichen Begünstigung nicht rechtfertigen, zumal der verbliebene Partner die Kinder zu versorgen habe. Außerdem beantragt sie die Krankheitskosten ohne Abzug der zumutbaren Eigenbelastung zu berücksichtigen und verweist auf die zu dieser Rechtsfrage anhängigen Verfahren beim BFH.
Entscheidung
Das FG Vertritt die Auffassung, dass zwischen Alleinerziehenden und Eheleuten Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche steuerliche Behandlung rechtfertigen können. Dass sowohl Eheleute als auch Alleinerziehende unter den Begriff der in Art. 6 GG geschützten "Familie" fallen, führt nicht dazu, dass beide Gruppen trotz bestehender Unterschiede steuerlich gleich behandelt werden müssten. Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, eine Begünstigung für eine dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG unterfallende Gruppe auf eine andere, ebenfalls dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG unterfallende Gruppe auszudehnen, wenn zwischen den Gruppen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Das FG kann nachvollziehen, dass die Klägerin die gesetzlichen Regelungen für ungerecht hält; sie sind jedoch nicht verfassungswidrig. Die Krankheitskosten sind nach Auffassung des FG erst dann als außergewöhnlich i. S. d. § 33 EStG anzusehen, wenn bezogen auf die jeweilige Leistungsfähigkeit außergewöhnlich hohe Aufwendungen entstehen.
Hinweis
Die vom FG zugelassene Revision wurde eingelegt und wird beim BFH unter dem Az. VI R 70/13 geführt. Wegen der Zulässigkeit der Kürzung von Krankheitskosten um die zumutbare Eigenbelastung sind auch noch die Verfahren VI R 32/13 und VI R 33/13 beim BFH anhängig.
Link zur Entscheidung
Niedersächsisches FG, Urteil vom 06.05.2013, 7 K 114/10