Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Überblick
Schon seit dem 1.1.2014 unterliegt die Lieferung von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken nur noch in Ausnahmefällen dem ermäßigten Steuersatz. Gleichzeitig war für Kunstgegenstände, die der Differenzbesteuerung unterliegen, eine Pauschalmarge ins Gesetz aufgenommen worden. Die Finanzverwaltung nimmt nach fast einem Jahr Stellung zu den Regelungen.
Kommentar
Die rechtliche Problematik
Die bis 31.12.2013 geltende Ermäßigung des Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 i. V. m. den Nr. 49 Buchst. f, Nr. 53 und Nr. 54 der Anlage 2 zum UStG verstieß gegen die verbindlichen Vorgaben des Gemeinschaftsrechts, indem sie uneingeschränkt auf sämtliche Umsätze und die Vermietung dieser Gegenstände anwendbar war. Der Verstoß betraf insbesondere den gewerblichen Kunsthandel sowie die Vermietung von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken. Mit den Änderungen zum 1.1.2014 wurde zur Abwendung eines Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland die Steuerermäßigung für Kunstgegenstände und Sammlungsstücke auf das gemeinschaftsrechtlich zulässige Maß beschränkt. Durch die Änderungen werden insbesondere die Lieferungen von Sammlungsstücken sowie die Vermietung von Sammlungsstücken und Kunstgegenständen dem Regelsteuersatz unterworfen.
Die Änderung betrifft die folgenden Gegenstände:
- lfd. Nr. 49 Buchst. f der Anlage 2 zum UStG: Briefmarken und dergleichen (z. B. Ersttagsbriefe, Ganzsachen) als Sammlungsstücke (aus Positionen 4907 00 und 9704 00 00 Zolltarif);
lfd. Nr. 53 der Anlage 2 zum UStG: Kunstgegenstände, und zwar
- Gemälde und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen, sowie Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke (aus Position 9701 Zolltarif)
- Originalstiche, -schnitte und -steindrucke (aus Position 9702 00 00 Zolltarif)
- Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art (aus Position 9703 00 0054 Zolltarif)
lfd. Nr. 54 der Anlage 2 zum UStG: Sammlungsstücke,
- zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische, und Sammlungen dieser Art (aus Position 9705 00 00 Zolltarif)
- von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem oder völkerkundlichem Wert (aus Position 9705 00 00 Zolltarif)
von münzkundlichem Wert, und zwar
aa) |
kursungültige Banknoten einschließlich Briefmarkengeld und Papiernotgeld (aus Position 9705 00 00 Zolltarif) |
bb) |
Münzen aus unedlen Metallen (aus Position 9705 00 00 Zolltarif) |
cc) |
Münzen und Medaillen aus Edelmetallen, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 % des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt (aus Positionen 7118, 9705 00 00 und 9706 00 00 Zolltarif). |
Die Lieferung, der innergemeinschaftliche Erwerb, die Einfuhr und die Vermietung dieser Gegenstände unterlag bis zum 31.12.2013 einheitlich dem ermäßigten Steuersatz.
Ab dem 1.1.2014 ist die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes eingeschränkt. Weiterhin bleibt er nach § 12 Abs. 2 Nr. 12 UStG anwendbar für die Einfuhr von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken.
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG kann der ermäßigte Steuersatz für die Lieferung und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Kunstgegenständen nur noch in bestimmten, abschließend aufgeführten Fällen zur Anwendung kommen. Dazu muss der Kunstgegenstand vom Urheber selbst bzw. seinem Rechtsnachfolger erworben worden sein oder – bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen – von einem Unternehmer geliefert werden, der kein Wiederverkäufer ist. Im gewerblichen Kunsthandel (z. B. Galeristen und Kunsthändler) kommt der ermäßigte Umsatzsteuersatz nicht mehr zur Anwendung.
Im Zusammenhang mit der Beschränkung der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei dem gewerblichen Handel mit Kunstgegenständen ist – ebenfalls zum 1.1.2014 – in § 25a Abs. 3 UStG eine neue Pauschalregelung bei der Differenzbesteuerung mit aufgenommen worden.
Die im Rahmen der Differenzbesteuerung anfallende Umsatzsteuer wird grundsätzlich nach dem Betrag bemessen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis eines Gegenstands übersteigt. Nach einer Protokollerklärung des Rates und der Kommission zur Richtlinie 94/5/EG des Rates vom 14.2.1994, mit der die unionsrechtlichen Grundlagen für die Anwendung der Differenzbesteuerung geschaffen wurden, können die Mitgliedstaaten in bestimmten Fällen vorsehen, dass die der Berechnung der Umsatzsteuer zugrunde zu legende Differenz mindestens 30 % des Verkaufspreises beträgt (sog. "Pauschalmarge"). Zwingende Voraussetzung für die Anwendung der Pauschalmarge ist, dass sich der Einkaufspreis für den Kunstgegenstand nicht genau ermitteln lässt oder dieser Einkaufspreis unbedeutend ist. Mit der Ergänzung des § 25a Abs. 3 UStG ist von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht worden. Durch die Änderung sollen Nachteile ausgeglichen werden, die dem gewerblichen Kunsthandel durch den Wegfall des ermäßigten Steuersatzes auf die Lieferung von Kunstgegenständen entstehen.
Die Anweisung des Bundesministeriums der Finanzen
Das BMF-Schreiben ergänzt insbesondere ...