Rz. 1
Dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegt nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 UStG auch die Vermietung von Gegenständen, die in der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG (im Folgenden: Anl. 2) aufgeführt sind und für welche die Steuerermäßigung für Lieferungen (einschl. der den Lieferungen gleichgestellten unentgeltlichen Wertabgaben), Einfuhren und innergemeinschaftliche Erwerbe in Betracht kommt.
Rz. 2
Ausgenommen von der Steuerermäßigung ist die Vermietung der in Nr. 49 Buchst. f der Anl. 2 bezeichneten Gegenstände; also Briefmarken und dgl. (z. B. Ersttagsbriefe, Ganzsachen) – als Sammlungsstücke (aus Positionen 4907 00 und 9704 00 00 des Zolltarifs). Des Weiteren ausgenommen von der Steuerermäßigung ist die Vermietung der in der Nr. 53 Anl. 2 bezeichneten Gegenstände; also Kunstgegenstände, und zwar Gemälde und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen, sowie Collagen u. ä. dekorative Bildwerke (Position 9701 des Zolltarifs), Originalstiche, –schnitte und –steindrucke (Position 9702 00 00 des Zolltarifs), Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art (Position 9703 00 00 des Zolltarifs). Schließlich ist ausgenommen von der Steuerermäßigung die Vermietung der in der Nr. 54 der Anl. 2 bezeichneten Gegenstände; also die folgenden Sammlungsstücke: zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische, und Sammlungen dieser Art (aus Position 9705 00 00 des Zolltarifs), Sammlungsstücke von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem oder völkerkundlichem Wert (aus Position 9705 00 00 des Zolltarifs) sowie Sammlungsstücke von münzkundlichem Wert, und zwar kursungültige Banknoten einschließlich Briefmarkengeld und Papiernotgeld (aus Position 9705 00 00 des Zolltarifs), Münzen aus unedlen Metallen (aus Position 9705 00 00 des Zolltarifs) und Münzen und Medaillen aus Edelmetallen, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 Prozent des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne USt beträgt (aus Positionen 7118, 9705 00 00 und 9706 00 00 des Zolltarifs).
Rz. 3
Zweck der Steuervergünstigung ist, dass der Mieter eines der Steuerermäßigung unterliegenden Gegenstands nicht schlechter gestellt werden soll, als ein Käufer. Als begünstigte Leistungen kommen z. B. in Betracht die Vermietung von Pflanzen und Gewächsen durch Gärtnereien, der entgeltliche Verleih nicht indizierter Bücher oder Noten (soweit nicht nach § 4 Nr. 20 UStG stfrei), das Vermieten von Zeitschriften durch Lesezirkelunternehmer, das entgeltliche Überlassen von Rollstühlen und ähnlichen Fahrzeugen für Kranke und Körperbehinderte. Die Steuerermäßigung für die entgeltliche Überlassung von Pferden zu Reitzwecken (ohne Unterricht) kommt nach der Streichung von Buchst. a in Nr. 1 der Anl. 2 durch Gesetz v. 8.5.2012 ab 1.7.2012 nicht mehr in Betracht (Rz. 9). Die Steuerermäßigung hat in der Praxis keine allzu große Bedeutung. Für die Gegenstände, die zu einer steuerermäßigten Vermietung führen können, gilt die Kommentierung zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG sinngemäß.
Rz. 4
Der Gesetzeswortlaut von § 12 Abs. 2 Nr. 2 UStG war seit seiner Einführung zum 1.1.1968 bis zum 31.12.2013 inhaltlich unverändert geblieben. Die Vorschrift war im Regierungsentwurf des UStG 1967 noch nicht enthalten. Sie wurde erst im Verlauf der parlamentarischen Beratungen aufgenommen. Aus dem Schriftlichen Bericht des BT-Finanzausschusses v. 30.3.1967 ergibt sich hierfür lediglich die Begründung, die allgemein für die Erweiterung des Anwendungsbereichs des ermäßigten Steuersatzes gilt, dass für bestimmte Bereiche, in denen die Anwendung des Normalsteuersatzes zu nicht zu verantwortenden Preiserhöhungen – oder, falls der Abnehmer erhöhte Preise nicht akzeptieren würde, zu einer nicht vertretbaren Gewinnschmälerung der Unternehmen – führen müssten, ein ermäßigter Steuersatz vorgesehen werden sollte.
Rz. 5
§ 12 Abs. 2 Nr. 2 UStG war seit dem 1.1.1968 bis 31.12.2013 jeweils nur redaktionell geändert worden. Die Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände, auf die die Vorschrift Bezug nimmt, ergab sich zunächst aus der "Anlage 1", seit dem 1.1.1980 aus der "Anlage" und seit dem 1.1.2004 aus der "Anlage 2". Entsprechend diesen Änderungen war jeweils auch die Bezugnahme in § 12 Abs. 2 Nr. 2 UStG geändert worden. Die seit dem 1.1.2004 geltende Fassung beruhte auf Art. 5 Nr. 10 Buchst. a des Steueränderungsgesetzes 2003.
Rz. 5a
Nach dem durch Art. 3 Nr. 3 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) v. 29.6.2020 mWv 1.7.2020 neu gefassten § 28 Abs. 2 UStG ist § 12 Abs. 2 UStG v. 1.7.2020 bis 31.12.2020 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Steuer für die in § 12 Abs. 2 Nr. 1 bis 15 UStG genannten Umsätze auf 5 % ermäßigt. Somit beträgt der ermäßigte Steuersatz auch für die nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 UStG ermäßigten Leistungen in der Zeit v. 1.7.2020 bis 31.1.2020 5 %. Ab dem 1.1.2021 gilt wieder der b...