Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
Leitsatz
Partner eingetragener Lebenspartnerschaften sind einkommensteuerlich mit dem Grundtarif zu besteuern. Die Regelungen zum Ehegatten - Splitting sind weder im Wege der verfassungskonformen Auslegung noch entsprechend anwendbar.
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige war Arbeitnehmer und lebte in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LpartG). Sein Lebenspartner bezog ebenfalls Arbeitslohn. Das Finanzamt versagte die beantragte Zusammenveranlagung und besteuerte den Steuerpflichtigen nach dem Grundtarif. Hiergegen legte er Einspruch ein, indem er unter Hinweis auf die auch bei Lebenspartnern wechselseitig begründete Unterhaltspflicht einen Verstoß gegen Art. 3 GG geltend machte.
Entscheidung
Das FG entschied, dass das Ehegattenwahlrecht des § 26 Abs. 1 EStG Ehegatten vorbehalten ist, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. Entsprechend kommt daher für eine eingetragene Lebenspartnerschaft die Anwendung des Splitting- Tarifs nicht in Betracht. Aufgrund der bestehenden verfassungsrechtlichen Unterschiede zwischen der verschieden - geschlechtlichen bürgerlich- rechtlichen Ehe und der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft sah das FG keine Möglichkeit, das Ehegattensplitting im Wege der verfassungskonformen Auslegung auf eingetragene Lebenspartnerschaften zu übertragen. Eine analoge Anwendung der Vorschriften über das Ehegattensplitting lehnte das Gericht ebenfalls ab, da es hierzu einer Gesetzeslücke, d.h. einer planwidrigen (unbewussten) Unvollständigkeit des Gesetzes bedarf. Eine unbewusste Regelungslücke liegt jedoch nicht vor, da der Gesetzgeber das Rechtsinstitut der eingetragenen Lebenspartnerschaft in Kenntnis der steuerlichen Auswirkungen eingeführt hat.
Des Weiteren hat das Gericht einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) verneint. Denn die ausschließliche Anwendung des Splittingtarifs bei Ehegatten hat ihre Rechtfertigung in Art. 6 GG, wonach die Ehe unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung steht.
Hinweis
Das Gericht machte deutlich, dass es wegen der bevölkerungspolitisch besonders bedeutsamen Regelfunktion der Ehe als Vorstufe zur Familie mit eigenen Kindern, die der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft naturbedingt fehlt, verfassungsrechtlich nicht zwingend geboten ist, das Ehegattensplitting auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften zu übertragen. Es konnte jedoch (da nicht entscheidungserheblich) offen lassen, ob die den Lebenspartnern zustehende Möglichkeit des Abzugs von Unterhaltsleistungen (§ 33a Abs. 1 EStG) ausreicht, um der wirtschaftlichen Belastung durch Unterhaltspflichten als besonderer und unvermeidbarer, die Leistungsfähigkeit mindernder Umstand gerecht zu werden.
Link zur Entscheidung
Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 18.08.2004, 3 K 200/02