Entscheidungsstichwort (Thema)
Besteuerung der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft verfassungsgemäß. Kein Splittingtarif für eine eingetragene Lebenspartnerschaft
Leitsatz (redaktionell)
Die Besteuerung der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Grundtarif (§ 32a Abs. 1 EStG) widerspricht nicht Art. 3 GG.
Normenkette
EStG §§ 33a, 26, 26b; GG Art. 3; EStG 1997 § 26; EStG 1998 § 26b; EStG 1997 § 33a; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1
Tatbestand
Der Kläger erzielte im Streitjahr als Verwaltungsangestellter Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Sein Bruttoarbeitslohn betrug 73.036 DM.
Am 14. September 2001 ging der Kläger mit Herrn X eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) ein. Dieser bezog als Angestellter einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 53.378 DM.
Mit Einkommensteuer(ESt)-Bescheid für 2001 vom 4. März 2002 veranlagte das beklagte Finanzamt den Kläger erklärungsgemäß und setzte die ESt 2001 auf 6.679,01 € fest.
Gegen den ESt-Bescheid legte der Kläger Einspruch ein und beantragte die Zusammenveranlagung mit seinem Lebenspartner, Herrn X. Die im Streitjahr geltende Fassung des Einkommensteuergesetzes (EStG) widerspreche Art. 3 des Grundgesetzes (GG). Das so genannte Ehegatten-Splitting müsse auch auf Lebenspartner Anwendung finden.
Mit Einspruchsentscheidung vom 30. August 2002 wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück. Eine Zusammenveranlagung komme nur bei Eheleuten in Betracht. Unter Ehe i.S. des EStG sei die Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau zu verstehen.
Am 3. September 2002 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zwar sei nach den Bestimmungen des EStG die Anwendung des Splittingtarifs ausschließlich Ehegatten vorbehalten. Hierin liege jedoch wegen der auch bei Lebenspartnern wechselseitig begründeten Unterhaltspflicht ein Verstoß gegen Art. 3 GG. Auf die Klagebegründung wird im Übrigen Bezug genommen.
Der Kläger beantragt, den Einkommensteuerbescheid 2001 vom 4. März 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. August 2002 zu ändern und die tarifliche Einkommensteuer 2001 unter steuerlicher Berücksichtigung der bestehenden Unterhaltspflichten neu festzusetzen.
Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen ESt-Akten des Finanzamts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
1.) Gemäß §§ 26, 26b EStG (2001) werden Ehegatten zusammen zur ESt veranlagt, wenn beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, während des Veranlagungszeitraumes nicht dauernd getrennt gelebt und sich für die Zusammenveranlagung entschieden haben (§ 26 Abs. 1 Satz 1 mit Abs. 2 EStG). Die Zusammenveranlagung nimmt Ehegatten von der Regelbesteuerung nach der aus dem Grundtarif (§ 32a Abs. 1 EStG) abgeleiteten Grundtabelle aus und besteuert sie statt dessen nach dem Splittingverfahren (§ 32a Abs. 5 EStG). Den Lebenspartnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem LPartG ist die Möglichkeit einer Zusammenveranlagung nicht eröffnet worden. Hiervon gehen auch die Beteiligten aus.
2.) Auch im Wege der verfassungskonformen Auslegung kann das Ehegattensplitting nicht auf die eingetragene Lebenspartnerschaft übertragen werden. Angesichts des vom Lebenspartnerschaftsgesetz-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) herausgestellten verfassungsrechtlichen Unterschiedes zwischen der verschieden-geschlechtlichen bürgerlichrechtlichen Ehe und der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft nach dem LPartG, der Entstehungsgeschichte dieses Gesetzes und des nicht Gesetz gewordenen LPartG-Ergänzungsgesetzes sowie der nach dem Inkrafttreten des LPartG aufrecht erhaltenen ausschließlichen Anknüpfung des Splittingtarifs an eine bestehende Ehe sieht der Senat ebenso wie das Finanzgericht des Saarlandes (Urteil vom 21. Januar 2004, 1 K 466/02, Deutsche Steuerzeitung -DStZ- 2004, 265), keine Möglichkeit, das Ehegattensplitting im Wege einer verfassungskonformen Auslegung auch auf die Besteuerung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem LPartG anzuwenden. Denn jede verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenze dort, wo sie - wie hier - mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (BVerfG-Beschluss vom 30. Juni 1964, 1BvL 16-25/62, Entscheidungen des BVerfG -BVerfGE- 18, 97; Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 21. Januar 2004, 1 K 466/02, DStZ 2004, 265).
3.) Desgleichen scheidet eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über das Ehegattensplitting auf die eingetragene Lebenspartnerschaft aus. Voraussetzung einer Rechtsanalogie ist das Vorhandensein einer Gesetzeslücke, d.h. einer planwidrigen (unbewussten) Unvollständigkeit des Gesetzes (vgl. hierzu Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 5. Aufl., S. 355, 358). Im Streitfall ist aber durch Einführung des Rechtsinstituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft keine unbewussteö Regelungslüc...