Kommentar

Die Finanzverwaltung setzt die Rechtsprechung des BFH[1] zur Pensionspferdehaltung um. Umsätze aus der Pensionshaltung von Pferden unterliegen danach dem Regelsteuersatz, wenn die Pferde nicht für landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG kann nicht in Anspruch genommen werden. Die Umsätze aus der Vermietung von Reitpferden sind mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 UStG zu besteuern, die Anwendung des § 24 UStG kommt nicht in Betracht.

Für Umsätze bis zum 31.12.2004 kann bei der Pensionspferderhaltung noch der ermäßigte Steuersatz und für pauschalierende Land- und Forstwirte noch die Durchschnittssatzbesteuerung in Anspruch genommen werden.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 9.8.2004, IV B 7 - S 7233 - 29/04/IV B 7 - S 7410 - 25/04.

[1] BFH, Urteil v. 22.1.2004, V R 41/02, BFH/NV 2004 S. 749; vgl. dazu S. 409 in dieser Gruppe.

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