Arbeitslohn liegt nach der Rechtsprechung nicht vor, wenn der Arbeitgeber Zuwendungen im ganz "überwiegend eigenbetrieblichen Interesse" leistet. Denn dann ist die Zuwendung – etwa bei Vorsorgeuntersuchungen der Arbeitnehmer – im weitesten Sinne nicht Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Im ganz überwiegend betrieblichen Interesse erbrachte Leistungen werden vom Arbeitgeber nicht mit dem Ziel der Entlohnung gewährt und vom Arbeitnehmer nicht als Frucht seiner Dienstleistung aufgefasst. Kein Arbeitslohn liegt z. B. vor, wenn eine Zuwendung dem Arbeitgeber deutlich mehr Vorteile bringt als dem Arbeitnehmer, wenn sich also der zugewendete Vorteil bei objektiver Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nicht als Entlohnung, sondern z. B. lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweist, weil im Betriebsablauf erforderlich. Geldwerte Vorteile besitzen danach keinen Arbeitslohncharakter, wenn sich aus den Begleitumständen wie Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit des Arbeitnehmers an dem durch den Arbeitgeber überlassenen Gegenstand, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils ergibt, dass die betriebliche Zielsetzung ganz im Vordergrund steht. Im Hinblick auf das Gesamtbild muss ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden können. So wurde etwa der beiläufige Erwerb des Führerscheins Klasse 3 (bzw. Klasse B) bei der Ausbildung von Beamten für den Polizeivollzugsdienst nicht als Arbeitslohn angesehen.
Auch die (Nach-)Entrichtung von Beiträgen zur Sozialversicherung durch den Arbeitgeber aufgrund eines sog. Summenbescheids führt nach der Rechtsprechung nicht zu Arbeitslohn, weil die Zahlungen nur den Sozialversicherungsträgern zugute kommen, ohne dass diesen Zahlungen dem Grunde nach (zukünftige) Leistungsansprüche der Versicherten gegenüberstehen.
Ein rechtswidriges Tun ist keine beachtliche Grundlage einer betriebsfunktionalen Zielsetzung. Die Übernahme von gegen die Mitarbeiter festgesetzten Bußgeldern, z. B. wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten, und/oder von Verwarnungsgeldern wegen Verletzung des Halteverbots ist damit regelmäßig Arbeitslohn. Kein Arbeitslohn liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn der Arbeitgeber gegen ihn festgesetzte Verwarnungsgelder übernimmt und insoweit eine Zahlung auf eigene Schuld leistet.
Der Arbeitgeber erbringt gegenüber seinen Arbeitnehmern keine durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasste, zu Lohn führende Zuwendungen, wenn er ausschließlich gegenüber Dritten eigene Verpflichtungen eingeht und eigene Ansprüche erwirbt, die keinen unmittelbaren Zusammenhang zu seinen Arbeitnehmern und den mit ihnen begründeten Dienstverhältnissen aufweisen. Daraus für die Arbeitnehmer folgende etwaige Annehmlichkeiten sind bloße Reflexwirkungen einer ausschließlich eigenbetrieblichen Betätigung des Arbeitgebers, mit der er andere betriebsfunktionale Zielsetzungen als die Entlohnung seiner Arbeitnehmer verfolgt. Mit dieser Begründung hat der BFH z. B. eigene Berufshaftpflichtversicherungen des Arbeitgebers in mehreren Fällen nicht als Arbeitslohn angesehen.
Es besteht eine Wechselwirkung zwischen der Intensität des eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers und dem Ausmaß der Bereicherung des Arbeitnehmers. Je höher bei objektiver Betrachtung aus der Sicht des Arbeitnehmers seine Bereicherung anzusetzen ist, desto geringer ist das aus der Sicht des Arbeitgebers vorhandene eigenbetriebliche Interesse zu bewerten.
Ob z. B. Aufwendungen des Arbeitsgebers für sicherheitsgefährdete Arbeitnehmer deshalb nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören, weil diese Aufwendungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen und der Arbeitnehmer nicht bereichert ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Aufwendungen des Arbeitgebers für von diesem selbst veranstaltete und durchgeführte Fortbildungsmaßnahmen gehören ebenso wie Aufwendungen für betriebsexterne Fortbildungsveranstaltungen im eigenbetrieblichen Interesse nicht zum Arbeitslohn.
Im nahezu ausschließlich eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegend werden auch solche Maßnahmen zu beurteilen sein, die zu einer für den Betrieb erforderlichen oder zumindest zweckmäßigen Bildung der Mitarbeiter oder zur Erhöhung von deren Mobilität ergriffen werden. Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers sind inzwischen gesetzlich steuerbefreit worden. In Fällen, in denen ohnehin kein Arbeitslohn vorliegt, wirkt die Befreiung deklaratorisch.
Die Übernahme von Steuerberatungskosten durch den Arbeitgeber ist im überwiegend betrieblichen Interesse, wenn eine Nettolohnvereinbarung abgeschlossen worden ist und der Arbeitnehmer die Steuererstattungsansprüche an den Arbeitgeber abgetreten hat.