Sachleistungen des Arbeitgebers, die auch im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung der Arbeitnehmer führen, gehören als Aufmerksamkeiten nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Zu den i. d. S. bereits nicht steuerbaren Aufmerksamkeiten zählen Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60 EUR, z. B. Blumen, Genussmittel, ein Buch oder Tonträger, auch Eintrittskarten für Theater, Konzert, Schwimmbad usw., die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zuwendet.[1] Persönliche Ereignisse sind insbesondere Geburtstage, Geburt, Taufe, Kommunion, Konformation von Kindern, Hochzeit, Arbeitnehmerjubiläum, Einführung und Verabschiedung von Arbeitnehmern, Funktionswechsel in der Firma – nicht jedoch Feiertage wie Weihnachten oder Ostern.

Geldzuwendungen gehören jedoch stets zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, auch wenn ihr Wert gering ist.[2] Zur Abgrenzung zwischen Geldleistungen und Sachbezug, insbesondere auch bei Gutscheinen, hat die Verwaltung umfangreich Stellung bezogen.[3]

Keine Aufmerksamkeit i. d. S., sondern steuerpflichtiger Arbeitslohn liegt vor, wenn es sich um freiwillige Sonderzuwendungen des Arbeitgebers an einzelne Arbeitnehmer handelt, und zwar auch dann, wenn mit ihnen soziale Zwecke verfolgt oder wenn sie dem Arbeitnehmer anlässlich besonderer Ereignisse zugewendet werden.

Als Aufmerksamkeiten gehören auch Getränke und Genussmittel im Wert bis zu 60 EUR monatlich, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb kostenlos oder verbilligt überlässt, nicht zum Arbeitslohn. Dasselbe gilt für Speisen, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern anlässlich oder während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes, z. B. während einer außergewöhnlichen betrieblichen Besprechung oder Sitzung, im ganz überwiegend betrieblichen Interesse an einer günstigen Gestaltung des Arbeitsablaufs kostenlos oder verbilligt überlässt und deren Wert 60 EUR nicht überschreitet.[4] Zuwendungen letzterer Art werden typisierend deshalb nicht dem steuerbaren Arbeitslohn zugerechnet, weil hier dem Entlohnungscharakter keine oder allenfalls eine ganz untergeordnete Bedeutung zukommen soll. Nach Beendigung des Arbeitseinsatzes ist der Vorteil hingegen steuerpflichtiger Arbeitslohn.

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