Leitsatz
Auch ein erlangter Pflichtteilsanspruch kann zum Erwerb von Vermögen führen, das dem güterrechtlichen Anfangsvermögen i. S. d. § 1374 Abs. 2 BGB hinzuzurechnen ist. Dies gilt aber nur dann, wenn der Pflichtteilsanspruch tatsächlich erfüllt worden ist.
Sachverhalt
Der Kläger war Erbe seiner verstorbenen Ehefrau (Erblasserin). Die Erblasserin war in früheren Jahren in zwei Erbfällen Beteiligte gewesen. So hatte sie unter anderem einen Pflichtteilsanspruch gegen zwei Neffen, die ihre Mutter beerbten. Der Pflichtteil wurde von der Erblasserin aber nicht geltend gemacht und auch nicht erfüllt.
Es erging die Erbschaftsteuerfestsetzung gegen den Kläger, sowie eine geänderte Erbschaftsteuerfestsetzung, die beide vom Kläger angefochten wurden.
Begründet wurde der letzte Einspruch damit, dass der Ansatz des Zugewinnausgleichsanspruches neben anderen Gründen wegen der unzutreffenden Berücksichtigung des Pflichtteilsanspruches der Erblasserin aus dem Erbfall des Jahres 2005 als Teil ihres eherechtlichen Anfangsvermögens zu gering war.
Später erging eine endgültige Steuerfestsetzung. Hierin ermittelte das Finanzamt den fiktiven steuerfreien Zugewinnausgleich nach den Angaben des Klägers zum jeweiligen Anfangsvermögen beider Ehegatten im Jahre 1975 und deren Endvermögen im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin unter Berücksichtigung der Kaufkraftänderung durch Anpassung des jeweiligen Anfangsvermögens an die geänderten Jahresverbraucherpreisindices. Dem Anfangsvermögen der Erblasserin rechnete der Beklagte u.a. für den Pflichtteilsanspruch aus dem Erbfall im Jahre 2005 einen Nominalwert von X EUR hinzu, wobei er die beiden Nominalwerte zuvor mit dem Quotienten aus den Verbraucherpreisindices (Basisjahr 2005) für das Todesjahr der Erblasserin und für das Erwerbsjahr multiplizierte.
Hiergegen richtet sich die Klage des Klägers. Er begründet diese insbesondere damit, dass der Pflichtteilsanspruch der Erblasserin nicht dem Anfangsvermögen gem. § 1374 Abs. 2 BGB hinzuzurechnen ist. Da die Erblasserin aufgrund ihres Pflichtteilanspruches aus dem Nachlass ihrer Mutter zu keinem Zeitpunkt tatsächlich etwas erlangt habe, sei ihr güterrechtliches Anfangsvermögen gegenüber der Berechnung des Beklagten um X zu hoch, bzw. der fiktive Zugewinnausgleichsanspruch des Klägers um die Hälfte dieses Betrages zu niedrig angesetzt.
Entscheidung
Das Finanzgericht sieht die Klage als begründet an. Dabei hat das Finanzgericht gegen die für die Anpassung des güterrechtlichen Anfangsvermögens des Klägers und vor allem der Erblasserin verwendeten Verbraucherpreisindices, sowie gegen die hieraus errechneten Quotienten keine wesentlichen rechtlichen Bedenken.
Es sieht jedoch die Berücksichtigung des Wertes des Pflichtteilanspruches der Erblasserin aus dem Erbfalle im Jahre 2005 als zum güterrechtlichen Anfangsvermögen der Erblasserin hinzuzurechnenden Vermögen nicht als berechtigt an. Es begründete seine Entscheidung u.a. wie folgt:
Nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 1374 Abs. 2 BGB setzt die Hinzurechnung zum güterrechtlichen Anfangsvermögen eines im gesetzlichen Güterstand lebenden Ehegatten einen tatsächlichen Vermögenserwerb von Todes wegen voraus. Dies bedeutet, im Falle eines ererbten Pflichtteilsanspruchs muss dieser auch erfüllt worden sein.
Hinweis
Die Revision wurde vom Finanzgericht zugelassen - weil die Auslegung der Vorschrift des § 1374 Abs. 2 BGB im Rahmen der Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 1 ErbStG für den im Urteil entscheidungserheblichen Punkt grundsätzliche Bedeutung hat und bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt ist.
Link zur Entscheidung
FG München, Urteil vom 17.10.2018, 4 K 1948/17