Entscheidungsstichwort (Thema)
Hinzurechnung von Pflichtteilsansprüchen zum Anfangsvermögen im Rahmen des fiktiven Zugewinnausgleichsanspruchs nach § 5 Abs. 1 S. 1 ErbStG
Leitsatz (redaktionell)
1. Der zwischen dem Zeitpunkt des Beginns des Güterstands der Zugewinngemeinschaft und seiner Beendigung eingetretene Kaufkraftschwund ist durch Anwendung eines Quotienten bestehend aus den Jahresverbraucherpreisindices zum Ende und zum Beginn des Güterstands auf den Nominalwert des Anfangswerts zu berücksichtigen. Die kaufkraftbedingte Anpassung des Anfangsvermögens gilt auch für die Berechnung des fiktiven Zugewinnausgleichsanspruchs für Zwecke des § 5 Abs. 1 S.1 ErbStG.
2. Grundsätzlich wird im Falle des gesetzlichen Güterstands der ehelichen Zugewinngemeinschaft jeder Vermögenszuwachs, der in der Ehe von dem einen oder dem anderen Ehegatten erzielt worden ist, als durch die gemeinsamen Anstrengungen beider Ehegatten erworben oder erspart und damit als Zugewinn nach § 1373 BGB angesehen.
3. Der Vermögenserwerb von Todes wegen ist durch Hinzurechnung zum güterrechtlichen Anfangsvermögen nach § 1374 Abs. 2 BGB privilegiert und bewirkt eine entsprechende Minderung des Zugewinnausgleichsanspruchs. Die Hinzurechnung zum güterrechtlichen Anfangsvermögen eines im gesetzlichen Güterstand lebenden Ehegatten setzt jedoch einen tatsächlichen Vermögenserwerb von Todes wegen voraus.
4. Auch der Erwerb von Todes wegen, den ein im gesetzlichen Güterstand lebender Ehegatte aufgrund eines Pflichtteilsanspruchs erlangt, kann zum Erwerb von Vermögen führen, das dem güterrechtlichen Anfangsvermögen i. S. d. § 1374 Abs. 2 BGB hinzuzurechnen ist. Voraussetzung ist aber, dass der im gesetzlichen Güterstand lebende Ehegatte aufgrund seines Pflichtteilsrechts tatsächlich Vermögen erworben hat, der Pflichtteilsanspruch also erfüllt worden ist.
Normenkette
ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1 S. 1; BGB § 1922 Abs. 1, § 2303 Abs. 1 S. 1, § 1371 Abs. 2, §§ 1373, 1374 Abs. 1-2
Nachgehend
Tenor
1. Der Erbschaftsteuerbescheid vom 24. Juli 2012 in Gestalt des geänderten Erbschaftsteuerbescheides vom 12. November 2014 sowie der die Erbschaftsteuer ändernden Einspruchsentscheidung vom 4. Juli 2017 wird dahingehend geändert, dass die Erbschaftsteuer auf 216.752 EUR herabgesetzt wird.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe des nicht der Erbschaftsteuer unterliegenden fiktiven Zugewinnausgleichsanspruches des Klägers als Erbe seiner verstorbenen Ehefrau.
Am 30. April 2009 verstarb …, die Ehefrau des Klägers, (im Weiteren: Erblasserin) in B. Der Kläger und die Erblasserin lebten gemeinsam im Wesentlichen an der aktuellen Adresse des Klägers in B und wiederkehrend in der dem Ehepaar gehörenden Eigentumswohnung in M, wobei nur die Erblasserin mit Wohnsitz an der genannten Adresse in M gemeldet war. Die Erblasserin wurde laut gemeinsamen Erbscheins des Amtsgerichts M vom 10. Juni 2011 zu ¾ vom Kläger, und zu je 1/8 von ihren beiden Neffen, …, beerbt. Die Erblasserin war in früheren Jahren selbst Beteiligte in zwei Erbfällen gewesen. Zum einen hatte sie gemeinsam mit ihrer Schwester … im Jahre 1977 E beerbt. Nach dem Tode ihrer Mutter, T, am 21. Januar 2005, die allein von den beiden Neffen der Erblasserin beerbt worden war, hatte sie gegen diese seinerzeit ihren Pflichtteilsanspruch geltend gemacht, der jedoch zu keinem Zeitpunkt erfüllt wurde. Wegen der seinerzeitigen Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches durch die Erblasserin hatte der Beklagte gegen jene mit Steuerbescheid vom 3. Februar 2006 über einen Erwerb von Todes wegen im Wert von 297.431 EUR gegen die Erblasserin Erbschaftsteuer in Höhe von 10.164 EUR festgesetzt. Der Nachlass der Erblasserin, über den sich der Kläger mit den beiden weiteren Miterben durch notarielle Vereinbarungen vom 15. November 2011 und 5. September 2012 auseinandersetzte, bestand im Wesentlichen aus einer Mehrzahl von Immobilien sowie aus Kapitalvermögen. Nach Abgabe der Erbschaftsteuererklärung des Klägers am 9. Juli 2012 setzte der Beklagte gegen jenen mit Bescheid vom 24. Juli 2012 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung Erbschaftsteuer in Höhe von 348.536 EUR fest. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 24. August 2012 Einspruch ein. Nach Bekanntgabe der für die im Nachlass befindlichen Immobilien ergangenen Feststellungsbescheide setzte der Beklagte unter Berücksichtigung der festgestellten Grundbesitzwerte die Erbschaftsteuer des Klägers mit Bescheid vom 12. November 2014 auf 248.862 EUR herab. Der geänderten Steuerfestsetzung lag ein Wert des erbschaftsteuerrechtlichen Er...