Die Eigennutzung des Fahrzeugs gilt als sonstige Leistung gegen Entgelt nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG[1], der Ort der Leistung ist nach § 3f Satz 1 UStG im Inland. Die nichtunternehmerische Nutzung ist steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG und in Ermangelung einer Steuerbefreiung nach § 4 UStG auch steuerpflichtig.
Die Bemessungsgrundlage bestimmt sich in diesem Fall nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG mit den bei der Ausführung der Umsätze entstandenen Ausgaben, soweit diese zum Vorsteuerabzug berechtigt hatten.
Keine Verteilung der Anschaffungskosten über den Abschreibungszeitraum
In diesen Fällen sind die Anschaffungskosten über den maßgeblichen (hier 5-jährigen) Berichtigungszeitraum zu verteilen – unabhängig von dem (6-jährigen) ertragsteuerrechtlichen Abschreibungszeitraum.
Damit belaufen sich die vorsteuerabzugsberechtigten Ausgaben pro Jahr auf:
laufende Betriebskosten | 5.000 EUR |
über 5 Jahre verteilte Anschaffungskosten | 6.000 EUR |
Gesamtkosten | 11.000 EUR |
davon nachgewiesener Privatanteil (20 %) | 2.200 EUR |
darauf 19 % Umsatzsteuer (§ 12 Abs. 1 UStG) | 418 EUR |
Alternativ ist die 1 %-Regelung auf Wunsch des Unternehmers anwendbar
Alternativ könnte H auch (als Angebot der Finanzverwaltung – nicht gegen den Willen des Unternehmers) die 1 %-Regelung in Anspruch nehmen, da diese ertragsteuerrechtlich anzuwenden wäre. Dabei würden pro Monat 1 % des Bruttolistenneupreises angesetzt (1 % von 35.700 EUR × 12 Monate = 4.284 EUR). Von diesem Wert werden als Bemessungsgrundlage 80 % angesetzt (4.284 EUR × 80 % = 3.427 EUR). Auf diesen Betrag wäre die Umsatzsteuer mit 19 % zu berechnen (hier also 547 EUR). Damit ist die 1 %-Regelung für den Unternehmer nachteilig. Die Finanzverwaltung hat ausführlich in Abschn. 15.23 UStAE zu den Möglichkeiten der Besteuerung der Privatnutzung von Fahrzeugen Stellung genommen.
S. Geschäftswagen.
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