OFD Karlsruhe, Verfügung v. 2.1.2007, S 2255/11 - St 111
Rente wird mit dem Ertragsanteil besteuert
Beantragt ein Steuerbürger die Anwendung der Öffnungsklausel, wird ein Teil seiner Rente aus der Basisversorgung mit dem Ertragsanteil nach der Tabelle in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG besteuert, anstatt mit dem Besteuerungsanteil nach der Tabelle in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG.
Bescheinigung des Versorgungsträgers erforderlich
Den Umfang der im Rahmen der Öffnungsklausel mit dem Ertragsanteil zu besteuernden Renteneinnahmen hat der Steuerbürger durch Bescheinigungen des/der Versorgungsträger(s) zu erbringen (BMF-Schreiben vom 24.2.2005, BStBl 2005 I S. 429, Anhang 1a II EStH 2005, Rz. 126). Diese Bescheinigungen enthalten i.d.R. den prozentualen Anteil der Renteneinnahmen, der mit dem Ertragsanteil zu besteuern ist. Dieser Prozentsatz ist in Kz. 112 (1. Rente), Kz. 162 (2. Rente) bzw. Kz. 212 (3. Rente) der Anlage R 2006 (vgl. dort Zeile 11) einzutragen.
Beiträge an mehrere Versorgungsträger
Leistete der Steuerbürger Beiträge an mehr als einen Versorgungsträger, z.B. an die gesetzliche Rentenversicherung und an eine berufsständische Versorgungseinrichtung, haben die Versorgungsträger ihm den prozentualen Anteil zu bescheinigen, der auf bis zum 31.12.2004 geleisteten Beiträgen beruht, die oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden.
TVS-Formular
Die Bescheinigungen der einzelnen Versorgungsträger können mit dem im TVSExplorer unter „Formulare Einkommensteuer” abgelegten StarCalc-Arbeitsblatt „Öffnungsklausel” zusammen geführt werden, um den Teil der Renteneinnahmen zu bestimmen, der auf Beiträgen oberhalb des Höchstbeitrags beruht.
Mit dem nachfolgend dargestellten Berechnungsbeispiel werden Funktionen und Berechnungsergebnisse des StarCalc-Arbeitsblatts „Öffnungsklausel” vorgestellt.
Berechnungsbeispiel
Beiträge in GRV und VE 1
A scheidet am 1.12.2006 aus dem Erwerbsleben aus. Er hat bis zu diesem Zeitpunkt in unterschiedlicher Höhe und zu unterschiedlichen Zeitpunkten Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) und eine berufsständische Versorgungseinrichtung (VE 1) geleistet (eine Auflistung aller berufsständischen Versorgungseinrichtungen enthält der BMF-Schreiben vom 3.11.2005, BStBl 2005 I S. 1012, Anhang 1a III EStH 2005).
Beiträge nachentrichtete
Im Jahr 1989 entrichtete A für den Zeitraum von 1980 bis 1987 rückwirkend Beiträge.
AN- AG-Anteil GRV in Tabelle 1
Die gezahlten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur GRV sowie die Beiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung VE 1 ergeben sich aus der nachfolgend (Seite 5) dargestellten Tabelle 1 des StarCalc-Arbeitsblatts.
Altersrenten ab 1.12.2006
Ab dem 1.12.2006 erhält A Altersrenten aus der GRV und der berufsständischen Versorgungseinrichtung VE 1.
Kapitalauszahlung von der VE 1
Außerdem erhält er in 2006 von der VE 1 eine Kapitalauszahlung in Höhe von 10.000 EUR. Die Einmalauszahlung beruht auf Beiträgen, die er vor dem 1.1.2005 gezahlt hat.
Frage:
Besteuerung der Leistungen?
Wie sind die von A im Veranlagungszeitraum 2006 bezogenen Leistungen steuerlich zu behandeln?
Ergebnis:
I. Besteuerung der Renten
1. Anwendung der Öffnungsklausel
Beiträge oberhalb des Höchstbeitrags der GRV
Voraussetzung für die Anwendung der Öffnungsklausel ist – neben einem entsprechenden Antrag des A -, dass A bis zum 31.12.2004 in mindestens 10 Jahren Beiträge oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hat. Es ist der Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten und Arbeiter (West) im Jahr der Zahlung heranzuziehen.
Nachzahlung nur in 1989 berücksichtigen
Für die Prüfung der 10-Jahres-Grenze und bei der Ermittlung der gezahlten Beiträge gilt das In-Prinzip, d.h. die im Jahr 1989 von A nachgezahlten Beiträge sind insgesamt im Jahr 1989 zu berücksichtigen. Unbeachtlich ist insoweit, dass die Beiträge für die Jahre 1980 bis 1987 geleistet wurden.
Beiträge an GRV und VE zusammenrechnen
Für die Prüfung, ob in einem Jahr Beiträge oberhalb des Höchstbeitrags gezahlt wurden, sind sämtliche Beiträge zusammenzurechnen, die in dem einzelnen Jahr an gesetzliche Rentenversicherungen, an landwirtschaftliche Alterskassen und an berufsständische Versorgungseinrichtungen gezahlt wurden (hier: GRV und VE 1).
Immer jährlichen Höchstbeitrag ansetzen
Der jährliche Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung ist auch dann maßgebend, wenn nur für einen Teil des Jahres eine Versicherungspflicht bestand oder nicht während des ganzen Jahres Beiträge geleistet wurden. Ein anteiliger Ansatz des Höchstbeitrags erfolgt nicht.
Öffnungsklausel anwendbar
A hat in mindestens 10 Jahren Beiträge oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt (hier: 22 Jahre; vgl. die nachfolgende Tabelle 1, Spalte 7). Die Öffnungsklausel ist damit anwendbar.
2. Berechnung der Öffnungsklausel
Sämtliche Beiträge ansetzen
Für die Berechnung der Teile der Renten, die auf Beiträgen oberha...