Der Stpfl. B bezieht ab Mai 2004 (65 Jahre) eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung i.H. von monatlich 1.000 EUR (brutto). Nach einem längeren Rechtsstreit wird im Jahr 2006 die Rente rückwirkend neu berechnet. A erhält eine Nachzahlung i.H. von 5.400 EUR (einschl. der einbehaltenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge) sowie Nachzahlungszinsen i.H. von 234 EUR. Ab August 2006 betragen die monatlichen Rentenzahlungen 1.200 EUR.
Lösung:
Sowohl die laufenden Rentenzahlungen als auch die Nachzahlung sind mit dem Besteuerungsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG zu versteuern. Dass ein Teil der Nachzahlung (8 Monate × 200 EUR = 1.600 EUR) für 2004 gezahlt wird, d.h. für einen Zeitraum, in dem Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Ertragsanteil besteuert wurden, ist unerheblich. Der Prozentsatz beträgt 50 %, da der Rentenbeginn vor 2005 liegt.
Auch die Nachzahlungszinsen sind mit dem Besteuerungsanteil zu versteuern, da § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG i.d.F. des AltEinkG – im Gegensatz zu § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG a.F. – neben Leibrenten auch andere Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung erfasst (RdNr. 83 des BMF-Schreibens vom 24.2.2005, ESt-Kartei § 22 Karte 16). Der Prozentsatz bestimmt sich unabhängig vom Jahr der Zahlung der Zinsen nach dem Jahr des Beginns der Leibrente und beträgt somit ebenfalls 50 % (RdNr. 105 des BMF-Schreibens vom 24.2.2005, a.a.O.). Die Nachzahlung führt zu einer Erhöhung des Jahresbetrags der Rente und somit zu einer Neuberechnung des steuerfreien Teils der Rente. Da keine regelmäßigen Rentenanpassungen erfolgt sind, kann im Ergebnis der bisherige Prozentsatz auf den tatsächlichen Jahresbetrag der Rente angewandt werden (vgl. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Sätze 6 und 7 EStG).
Rentenzeitraum |
Monatsbetrag |
Betrag im Zahlungszeitraum |
Jahresrente 2005 |
1.000 EUR |
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12.000 EUR |
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1.1. – 31.7.2006 |
1.000 EUR |
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7.000 EUR |
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1.8. – 31.12.2006 |
1.200 EUR |
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6.000 EUR |
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Nachzahlung |
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5.400 EUR |
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Zinsen |
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234 EUR |
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Jahresrente 2006 |
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18.623 EUR |
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Jahresrente 2007 |
1.200 EUR |
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14.400 EUR |
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2005 |
2006 |
2007 |
Jahresrente |
12.000 EUR |
18.634 EUR |
14.400 EUR |
darauf fester Prozentsatz |
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(hier: 50%) |
6.000 EUR |
9.317 EUR |
7.200 EUR |
./. Werbungskosten-Pauschbetrag |
102 EUR |
102 EUR |
102 EUR |
= zu versteuern |
5.898 EUR |
9.215 EUR |
7.098 EUR |
Der auf die Nachzahlung entfallende Besteuerungsanteil i.H. von 5.400 EUR × 50 % = 2.700 EUR ist nach § 34 Abs. 2 Nr. 4i.V. mit Abs. 1 EStG begünstigt (R 34.4 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStR 2005). Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind im Jahr der Nachzahlung als sonstige Vorsorgeaufwendungen im Rahmen des Höchstbetrags des § 10 Abs. 4 und Abs. 4a EStG abzugsfähig.