FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 1.7.2022, VI 3510 - S 7110 - 099
Ein Unternehmer gilt nur dann im Hinblick eines Ausschlusses der Regelung des § 3 Absatz 3a Satz 1 UStG als im Gemeinschaftsgebiet ansässig, wenn sich der Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit (Artikel 10 MwStVO) im Gemeinschaftsgebiet befindet oder er dort über eine feste Niederlassung (Artikel 11 MwStVO), einen Wohnsitz (Artikel 12 MwStVO) oder einen gewöhnlichen Aufenthaltsort (Artikel 13 MwStVO) verfügt.
Normenkette
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