FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 17.6.2022, VI 3510 - S 7117 a - 026

Die Ausgabe beglaubigter Abschriften beziehungsweise das Ausstellen amtlicher Ausdrucke aus öffentlichen Registern stellen sonstige Leistungen im Sinne des § 3 Absatz 9 UStG dar.

Der Leistungsort bei der Ausgabe von beglaubigten/amtlichen Grundbuchauszügen befindet sich nach § 3a Absatz 3 Nummer 1 Satz 1 UStG in Verbindung mit Artikel 31a Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a MwStVO am Lageort des Grundstücks.

Der Leistungsort bei der Ausgabe von beglaubigten/amtlichen Auszügen aus anderen öffentlichen Registern als dem Grundbuch bestimmt sich nach § 3a Absatz 1 und Absatz 2 UStG.

 

Normenkette

UStG § 3a

VO (EU) Nr. 282/2011 Art. 31a Abs. 1 Satz 2 Buchst. a

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