Bezüge nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, insbesondere Dividenden und verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA), und nach § 20 Abs. 1 Nr. 2, 9 und 10 Buchst. a EStG bleiben bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz und sind steuerfrei. In der Gewinnermittlung wird die Ausschüttung lt. Gewinnverteilungsbeschluss vor Abzug der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags als Ertrag erfasst. Entsprechend muss dieser Betrag außerhalb der Bilanz bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens wieder abgezogen und damit steuerfrei gestellt werden. Kapitalertragsteuer ist dennoch einzubehalten; sie kann im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagung in voller Höhe angerechnet werden. Auch vGA, die eine Körperschaft von einer anderen (Tochtergesellschaft) erhält, fallen unter § 8b Abs. 1 KStG.
Besteuerung der Gewinnausschüttung
Die A-GmbH erzielt einen Gewinn i. H. v. 150.000 EUR und schüttet diesen an die Muttergesellschaft B-GmbH aus.
Besteuerung bei der A-GmbH: |
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Zu versteuerndes Einkommen der A-GmbH |
150.000 EUR |
./. Körperschaftsteuer (15 %) |
22.500 EUR |
Ausschüttung an die B-GmbH |
127.500 EUR |
Besteuerung bei der B-GmbH: |
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Dividende (§ 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 EStG) nicht abziehbar (§ 8b Abs. 5 KStG) 127.500 EUR x 5 % |
127.500 EUR ./. 6.375 EUR |
./. steuerfrei nach § 8b Abs. 1 KStG |
121.125 EUR |
Zu versteuerndes Einkommen |
6.375 EUR |
Damit ist der Gewinn von 150.000 EUR im Ergebnis nur einmal mit 15 % besteuert worden.
Steuerpflicht tritt erst ein, wenn die Gewinne an natürliche Personen als Anteilseigner ausgeschüttet werden.
Besteuerung beim Anteilseigner
Die X-GmbH hält eine Beteiligung i. H. v. 5 % an der Y-GmbH und erhält in 01 hieraus eine Dividende von 50.000 EUR. Die X-GmbH tätigt in 02 eine Vollausschüttung ihres Gewinnes aus 01 an die Gesellschafter A und B.
Die von der Y-GmbH an die X-GmbH ausgeschüttete Dividende ist bei dieser steuerfrei. 5 % der Dividende gelten als nicht abzugsfähige Ausgaben. Der von der X-GmbH an ihre Gesellschafter ausgeschüttete Gewinn, der auch die Dividende der Y-GmbH enthält, unterliegt der Besteuerung (Abgeltungsteuer).
Auch Gewinnanteile und vergleichbare Leistungen, die von ausländischen Kapitalgesellschaften bezogen werden, werden nach § 8b Abs. 1 KStG bei der Einkommensermittlung wieder ausgeschieden. Die Korrektur erfolgt außerhalb der Bilanz in Höhe der Bruttoeinnahmen. Steuern vom Einkommen auf die Erträge stellen nicht abziehbare Ausgaben dar und sind ebenfalls außerhalb der Bilanz zu korrigieren.
Korrekturen außerhalb der Bilanz
Die GuV der X-GmbH zum 31.12.01 hat auszugsweise folgendes Aussehen:
Aufwendungen |
GuV X-GmbH 31.12.01 |
Erträge |
Kapitalertragsteuer |
25.000 EUR |
Dividendenerträge |
150.000 EUR |
Schweizerische Verrechnungssteuer |
17.500 EUR |
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Die Dividendenerträge setzen sich wie folgt zusammen: |
Dividende der inländischen Y-GmbH (brutto): |
100.000 EUR |
Dividende der schweizerischen Z-AG: |
50.000 EUR |
Auf die schweizerische Dividende wurde eine Verrechnungssteuer von 17.500 EUR (= 35 %) einbehalten; 10.000 EUR (20 % der Bruttodividende) wurden auf Antrag durch die schweizerischen Finanzbehörden erstattet.
Folgende Korrekturen sind außerhalb der Steuerbilanz vorzunehmen:
Inländische Dividendenerträge (Y-GmbH): ./. 100.000 EUR
KapESt: + 25.000 EUR
Schweiz. Dividendenerträge (Z-AG): ./. 50.000 EUR
Endgültige schweizerische Verrechnungssteuer: + 7.500 EUR
Nicht abziehbare Ausgaben (5 % von 150.000 EUR =): + 7.500 EUR
Gesamter Korrekturbetrag: ./. 110.000 EUR
Die Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) gehen § 8b KStG vor, sodass im Regelfall die Steuerbefreiung der Auslandsdividenden doppelt geregelt ist, sowohl im DBA als auch in § 8b Abs. 1 KStG. Allerdings ist die in § 8b KStG geregelte Steuerfreistellung weitreichender als diese in den DBA, weil sie weder eine Aktivitätsklausel noch eine Mindestbeteiligung voraussetzt. Erhält die Muttergesellschaft für eine Leistung von der Tochtergesellschaft eine niedrigere Vergütung als sie unter fremden Dritten vereinbart worden wäre, liegt eine vGA vor.
Muttergesellschaft erhält niedrige Vergütung
Die A-AG erbringt an die Muttergesellschaft B-AG, die im Bauträgerbereich tätig ist, Bauleistungen. Die B-AG vergütet der A-AG hierfür 100.000 EUR. Von einem fremden Dritten hätte die A-AG 200.000 EUR gefordert.
Wie sieht die steuerliche Behandlung aus, wenn die Bauleistungen alternativ für folgende Zwecke erbracht werden:
- Erstellung von zum Verkauf bestimmten Eigentumswohnungen
- Erstellung eines Anbaus an das Verwaltungsgebäude
- Reparaturleistungen am Verwaltungsgebäude
Es liegt eine vGA von 100.000 EUR vor. Damit hat die Muttergesellschaft (B-AG) einen Beteiligungsertrag erhalten, der nach § 8b Abs. 1 KStG außerbilanziell wieder zu korrigieren ist. Als weitere Konsequenz ergibt sich bei der B-AG Folgendes:
- ad 1.): Die Herstellungskosten der Eigentumswohnungen erhöhen sich um 100.000 EUR. Ein künftiger Veräußerungsgewinn verringert sich daher entsprechend.
- ad 2.): Der Betrag vo...