Unterschiedliche Beteiligungsquoten
Die X-GmbH erhält aus einer Beteiligung an der Y-GmbH eine Dividende i. H. v. 40.000 EUR. Im Zusammenhang mit der Beteiligung fallen bei der X-GmbH Aufwendungen i. H. v. 8.000 EUR an. Dabei handelt es sich nicht um Entgelte i. S. d. § 8 Nr. 1 GewStG. Die Höhe der Beteiligung beträgt:
- 4 %
- 12,5 %
- 20 %
Zu a):
Bei der Beteiligung i. H. v. 4 % ist die Dividende im Bilanzgewinn enthalten, ebenso die damit zusammenhängenden Finanzierungsaufwendungen. Da es sich um eine Streubesitzdividende handelt (Beteiligung < 10 %), findet keine außerbilanzielle Korrektur nach § 8b Abs. 1 KStG statt, entsprechend auch keine pauschale Kürzung gem. § 8b Abs. 5 KStG. Das Schachtelprivileg nach § 9 Nr. 2a GewStG findet keine Anwendung, weil die Mindestbeteiligung von 15 % nicht erreicht ist. Da die Dividendenerträge in vollem Umfang im Gewinn aus Gewerbebetrieb gem. § 7 Satz 1 GewStG enthalten sind, kommt es nicht zu einer Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 5 GewStG.
Hinweis: Eine Hinzurechnung der Finanzierungsentgelte gem. § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG ist vorzunehmen, wenn die Summe der Hinzurechnungen gem. § 8 Nr. 1 GewStG 200.000 EUR übersteigt.
Zu b):
Die X-GmbH ist zu Beginn des Erhebungszeitraums an der Y-GmbH mit mindestens 10 %, aber zu weniger als 15 % beteiligt. Bei der X-GmbH ist daher eine außerbilanzielle Korrektur gem. § 8b Abs. 1 KStG i. H. v. 40.000 EUR vorzunehmen. Gem. § 8b Abs. 5 KStG gelten 5 % der Dividendenerträge als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben (2.000 EUR). Damit ist die Dividende nicht im Gewinn aus Gewerbebetrieb nach § 7 Satz 1 GewStG enthalten. Da die Mindestbeteiligungshöhe von 15 % nicht erreicht ist, kommt das Schachtelprivileg gem. § 9 Nr. 2a GewStG nicht zur Anwendung. Es ist eine Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 5 GewStG vorzunehmen, und zwar um die nach § 8b Abs. 1 KStG steuerfrei gestellten Beteiligungserträge abzüglich der nach § 8b Abs. 5 KStG nicht abziehbaren Aufwendungen (40.000 EUR ./. 2.000 EUR = 38.000 EUR).
Hinweis: Eine Hinzurechnung der Finanzierungsentgelte gem. § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG ist vorzunehmen, wenn die Summe der Hinzurechnungen gem. § 8 Nr. 1 GewStG 200.000 EUR übersteigt.
Zu c):
Die X-GmbH ist zu Beginn des Erhebungszeitraums an der Y-GmbH mit mindestens 15 % beteiligt. Bei der X-GmbH ist daher eine außerbilanzielle Korrektur gem. § 8b Abs. 1 KStG i. H. v. 40.000 EUR vorzunehmen. Die Voraussetzungen für das Schachtelprivileg gem. § 9 Nr. 2a GewStG liegen zwar vor (Mindestbeteiligungshöhe von 15 %); da die Dividende aber aufgrund der Kürzung nach § 8b Abs. 1 KSt...