Jean Bramburger-Schwirkslies
Der Begriff der Beteiligung ist in § 271 Abs. 1 HGB definiert. Danach sind Beteiligungen:
- Anteile an anderen Unternehmen, die dazu bestimmt sind,
- dem eigenen Geschäftsbetrieb dauerhaft zu dienen.
Dabei ist es unerheblich, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht.
Das heißt, Beteiligungen können erworben werden:
- An einer AG in Form von Aktien.
- An einer GmbH in Form von Anteilen.
- An einer Personengesellschaft in Form von Anteilen.
3.1 Beteiligung vs. Anteile an verbundenen Unternehmen
Als Beteiligung gelten im Zweifel Anteile an einer Gesellschaft, wenn die gehaltenen Anteile mind. 20 % des Nennkapitals bzw. der Summe der Kapitalanteile des Unternehmens betragen.
Hingegen spricht man von Anteilen an verbundenen Unternehmen, wenn rechtlich selbstständige Unternehmen wirtschaftlich in bestimmten Verhältnissen so miteinander verbunden sind, dass sich daraus Mitspracherechte und Gewinnansprüche ergeben. Zu dieser Form der Unternehmensbeteiligung gehören demnach gem. § 271 Abs. 2 HGB u. a. die Unternehmen, welche als Mutter- oder Tochterunternehmen in einen Konzernabschluss einzubeziehen sind.
Unabhängig von ihrer Rechtsform gehören hierzu aber auch die Unternehmen,
- die von einem anderen einheitlich geleitet bzw.
- leiten und mittel- oder unmittelbar mehrheitlich beteiligt sind.
Einheitliche Betrachtung
Beteiligungen sind immer einheitlich zu betrachten. D. h. werden Anteile an demselben Unternehmen durch mehrere Anschaffungsakte erworben, stellen diese Anteile dennoch in Summe nur eine Beteiligung dar und sind als solche auszuweisen.
3.2 Beteiligungsvermutung bei GmbH-Anteilen
Bei GmbH-Anteilen gilt eine Beteiligungsvermutung. § 271 Abs. 1 Satz 3 HGB enthält die widerlegbare Vermutung, dass Anteile an einer Kapitalgesellschaft, deren Nennbeträge insgesamt 20 % des Nennkapitals dieser Gesellschaft überschreiten, eine Beteiligung im bilanziellen Sinn darstellen. Da das Wesensmerkmal der Beteiligung die Beteiligungsabsicht ist, kann die Widerlegung der Beteiligungsvermutung durch Widerlegung der vermuteten Beteiligungsabsicht erfolgen.
3.3 Zuordnung zum Anlagevermögen
Die Anteile aus einer Beteiligung sind – ebenso wie die Anteile an verbundenen Unternehmen – dem Anlagevermögen zuzuordnen und dort als Finanzanlagen auszuweisen. Die Zugangsbewertung erfolgt hierbei regelmäßig mit den Anschaffungskosten zzgl. Nebenkosten (z. B. Notarkosten, Provisionen).