(1) Die nach § 23 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes erforderliche Sachkunde umfasst folgende Kenntnisse einschließlich der Fähigkeit zu ihrer praktischen Anwendung:
(2) Die nach § 23 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes erforderliche Sachkunde umfasst folgende Kenntnisse:
1. |
Kenntnisse des Sozialrechts, insbesondere zu
|
2. |
Kenntnisse zu Sozial- und Hilfestrukturen in der Praxis, insbesondere zu
|
(3) Die nach § 23 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Betreuungsorganisationsgesetzes erforderliche Sachkunde umfasst folgende Kenntnisse:
1. |
Grundlagen der Kommunikation und Umsetzung in der Praxis und |
2. |
betreuungsspezifische Kommunikation und Methoden zur Unterstützung bei der Entscheidungsfindung. |
(4) Die Einzelheiten der inhaltlichen Anforderungen an die Sachkunde nach den Absätzen 1 bis 3 ergeben sich aus den in der Anlage bestimmten Modulen.
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