Leitsatz
1. Die Versorgung der Bevölkerung mit Strom, Gas, Fernwärme und Wasser durch die kommunalen Stadtwerke ist kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ein Betrieb gewerblicher Art (§ 4 Abs. 3 KStG). Bei dem Betrieb eines Klärwerks und der Wahrnehmung der öffentlichen Abwasserbeseitigung handelt es sich demgegenüber um eine hoheitliche Aufgabe der Daseinsvorsorge (§ 4 Abs. 5 KStG).
2. Zu dem Betrieb gewerblicher Art können auch die Aufwendungen und Leistungen im Zusammenhang mit einem Blockheizkraftwerk gehören, durch das die Stadtwerke unter Verwendung der beim Klärprozess frei werdenden Faulgase die für die Versorgung des Klärwerks benötigten Energien bereitstellen.
3. Leistungen, die im Rahmen des Betriebs gewerblicher Art gegenüber der Trägerkörperschaft zu deren hoheitlichen Zwecken erbracht werden, erfordern ein im Geschäftsverkehr übliches Entgelt.
Normenkette
§ 4 Abs. 3 und 5 KStG , § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG
Sachverhalt
Die Klägerin, eine Stadt, unterhält den Eigenbetrieb "Stadtwerke", der die Stadt und umliegende Gemeinden mit Strom, Gas, Fernwärme und Wasser versorgt und verschiedene Blockheizkraftwerke betreibt. Die Stadtwerke errichteten im Betriebsgebäude des kommunalen Klärwerks ein weiteres Blockheizkraftwerk, das sie dem Betriebszweig Fernwärmeversorgung zuordneten. Die Stadtwerke und der Hoheitsbetrieb "Abwasserbeseitigung" haben im Zusammenhang mit dem Heizkraftwerk Folgendes vereinbart:
Die Stadtwerke dürfen ein Gebäude des Hoheitsbetriebs für die von ihr errichteten Wärmeversorgungsanlagen nutzen und zahlen hierfür ein – einmaliges – Nutzungsentgelt. Der Hoheitsbetrieb liefert den Stadtwerken Faulgas aus dem Klärprozess zu einem erdgasäquivalenten Preis. Bei nicht ausreichendem Anfall bzw. unzureichender Qualität des Faulgases wird aus der von den Stadtwerken zusätzlich erstellten Erdgasleitung Erdgas verwendet. Die Stadtwerke versorgen ihrerseits den Hoheitsbetrieb mit Wärme und mit Strom.
Das FA vertrat die Auffassung, das Kraftwerk sei Hoheitsvermögen der Klägerin und der dieser obliegenden, hoheitlich betriebenen Abwasserentsorgung zuzurechnen. Daraus ergäben sich in Höhe der Planungskosten und der AfA sowie hinsichtlich der Leistungsverrechnungen zwischen der Klägerin und den Stadtwerken zu deren Lasten vGA.
Entscheidung
Der BFH folgte dem nicht. Anders als die Abwasserentsorgung stelle die (Frisch-)Wasserversorgung einen Betrieb gewerblicher Art dar. Daran ändere sich nichts dadurch, dass im Rahmen dieses Betriebs hierfür benötigte Energien (wie hier die Faulgase) aus dem hoheitlichen Bereich "erworben" würden: "Ohne Energiebeschaffung ist Energieversorgung nicht denkbar." Es schade auch nicht, dass das Heizwerk auf die speziellen Bedürfnisse des Klärwerks zugeschnitten und auf dessen Gelände errichtet worden sei.
Folglich gehöre das Heizwerk zum BV der Stadtwerke und ergäben sich im Prinzip auch keine vGA, jedenfalls dann nicht, wenn die Strom- und Wärmelieferungen an das Klärwerk seitens der Stadtwerke auch ordnungsgemäß und mit einem angemessenen Gewinnaufschlag abgerechnet worden seien. Um Letzteres festzustellen, sei das Urteil des FG aufzuheben und die Sache an dieses zurückzuverweisen.
Hinweis
1. Zunehmend werden bislang öffentliche und hoheitlich betriebene Bereiche der öffentlichen Hände ausgelagert ("Outsourcing"). Mittels Privatisierungen versucht man Kosten zu sparen (und sicherlich auch in den Genuss von Vorsteuer-Erstattungen zu gelangen). Die Grenzen solchen Tuns liegen dort, wo es sich um genuin hoheitliche Aufgaben handelt.
Solche Aufgaben sind vor allem die Aufgaben der Daseinsvorsorge, zu denen auch und gerade die öffentliche Abwasserbeseitigung gehört. Nicht um die Ausübung hoheitlicher Gewalt und damit nicht um einen Hoheitsbetrieb handelt es sich demgegenüber bei der Versorgung der Bevölkerung mit Strom, Gas, Fernwärme und Wasser durch kommunale Stadtwerke. Betreiben diese ein Blockheizkraftwerk, dann handelt es sich hierbei deswegen um (notwendiges) Betriebsvermögen. Damit zusammenhängende Kosten einschließlich AfA sind folglich BA. Der Umstand, dass das Heizwerk durch Faulgase beliefert und gespeist wird, die als sog. regenerative Energien aus dem Abwasser-Klärprozess im "integrierten Kreislauf" – nach Art des "Dualen Systems" – gewonnen werden, ändert daran nichts.
2. Die Vorinstanz, die anderer Ansicht gewesen war, hatte die Klage daran scheitern lassen, dass ein Betrieb gewerblicher Art kein gewillkürtes Betriebsvermögen haben könne. Ob dies richtig ist, das sei stark bezweifelt. Der BFH brauchte sich aus seiner Sicht dazu jedoch nicht abschließend zu bekennen.
3. Man übersehe allerdings nicht, dass die allgemeinen Grundsätze zur vGA auch zwischen dem (kommunalen) Trägerunternehmen und dem Betrieb gewerblicher Art in vollem Umfang anzuwenden sind. Das bedeutet vor allem, dass der Betrieb fremdvergleichsgerecht agierte und "seiner" Kommune gegenüber angemessen abrechnen muss. Insbesondere darf nicht auf Gewinnaufschläge verzichtet werden.
Link zur Entscheidung
BFH,...