Eine betriebliche Veranlassung liegt aus der Sicht der Finanzverwaltung in allen Fällen vor, in denen der Verzicht im Zusammenhang mit einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft verbunden ist und der Teilwert der Anwartschaft deshalb mit 0 EUR oder einem Betrag unterhalb des Buchwerts bewertet werden muss.[1] In einem solchen Fall kommt es auf der Ebene der Gesellschaft aufgrund des Wegfalls der Pensionsrückstellung zu einem Buchgewinn. Zu einer Einlage des Gesellschafter-Geschäftsführers kommt es wegen des betrieblich veranlassten Verzichts nicht.

Beim Gesellschafter-Geschäftsführer führt der betrieblich veranlasste Verzicht weder zu Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit noch zu Anschaffungskosten nach § 17 EStG.

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