Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann
1.2.1 Ausgangsfall
Der Auslagerung liegt vielfach der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Grundfall
A ist beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer der B-GmbH. Diese hat ihm eine Pension auf das 65. Lebensjahr zugesagt. A trägt sich schon seit langem mit dem Gedanken, seine Gesellschaftsanteile zu veräußern. Bislang ist ihm das jedoch nicht zu dem von ihm erwarteten Kaufpreis gelungen. Der Grund hierfür liegt in der Versorgungszusage, die ihm die B-GmbH erteilt hat. Aufgrund der Zusage ist in der Bilanz zum 31.12. eine unter Beachtung der Vorschrift des § 6a EStG gebildete Pensionsrückstellung ausgewiesen. Im folgenden Jahr möchte die GmbH die Pensionsrückstellung auslagern und auf den Pensionsfonds X übertragen. Der Fonds übernimmt die Versorgungsanwartschaften gegen Zahlung eines Betrags, der über dem in der Bilanz ausgewiesenen Ansatz für die Pensionsrückstellung liegt.
Der Arbeitgeber stellt einen Antrag nach § 4e Abs. 3 EStG auf Verteilung der Betriebsausgaben.
1.2.2 Lösungsansatz unter arbeitsrechtlichen Aspekten
Um den Verkauf der Gesellschaftsanteile günstiger zu gestalten, bietet sich in o. g. Situation die Auslagerung der Versorgungszusage auf den Pensionsfonds an. In diesem Zusammenhang ist aber zunächst klärungsbedürftig, ob die Auslagerung für die hier in Rede stehende GmbH als Arbeitgeberin Schuld befreiend ist. Die Frage der Schuld befreienden Auslagerung ist im Wesentlichen eine Frage, ob die Regelungen des BetrAVG auf den betroffenen Arbeitnehmer Anwendung finden oder nicht.
Soweit der Arbeitnehmer dem Schutzbereich des BetrAVG unterliegt, führt die Auslagerung der Versorgungsverpflichtung rechtlich nicht zu einer Schuldbefreiung für den Arbeitgeber. Insoweit bleibt die Haftung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer aufgrund der gegebenen Versorgungszusage auch nach dem Wechsel des Durchführungswegs bestehen
Der Arbeitgeber hat also für den Fall, dass der Pensionsfonds die Versorgungsleistungen nicht erbringen kann, nach diesem als Sekundärschuldner für die Erfüllung der Versorgung einzustehen. Der Wechsel des Durchführungswegs führt also lediglich zu einer wirtschaftlichen und nicht zu einer rechtlichen Enthaftung des Arbeitgebers.
Für den im Beispielsfall zu beurteilenden beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegt die Versorgungszusage allerdings nicht den Regelungen des BetrAVG. Dieses Gesetz ist ein Arbeitnehmerschutzgesetz. Deshalb verweist § 17 Abs. 1 BetrAVG darauf, dass nur Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Personen unter den Geltungsbereich des Gesetzes fallen.
Geltung der Öffnungsklausel des BetrAVG
Unter die Öffnungsklausel des § 17 Abs. 1 Satz. 2 BetrAVG fallen Personen, die nicht in abhängiger Stellung beschäftigt, aber in ähnlicher Weise wie ein Arbeitnehmer für das Unternehmen tätig sind. Einbezogen in den Regelungskreis der Öffnungsklausel werden nur dienende, selbstständige Tätigkeiten. Damit unterfallen der Klausel Personen, die aufgrund eines Dienstleistungs-, Geschäftsbesorgungs- oder Werkvertrags Leistungen für das betroffene Unternehmen erbringen. In die Öffnungsklausel werden also z. B. selbstständige Handelsvertreter, Anwälte und Steuerberater einbezogen, wenn sie mit ihrer Tätigkeit in ähnlicher Weise ausschließlich oder nahezu ausschließlich, jedenfalls aber langjährig für ein Unternehmen tätig sind, sowie selbstständige Handwerker unter entsprechenden Voraussetzungen.
Unternehmer, die sich anlässlich einer Beschäftigung im eigenen Unternehmen eine Pensionszusage erteilt haben, fallen deswegen nicht unter das BetrAVG. Ob diese Fallgestaltung gegeben ist, kann nur anhand der Höhe des Kapitaleinsatzes und der Möglichkeit, Einfluss auf die Leitung des Unternehmens zu nehmen, beurteilt werden. Der hier zu beurteilende beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH übt jedenfalls einen entsprechenden Einfluss im Unternehmen aus, sodass er nicht unter den Schutzbereich des BetrAVG fällt.
Geltung des BetrAVG
Fremdgeschäftsführer und nicht beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegen dagegen dem BetrAVG.
Weil die Versorgungszusage des hier betroffenen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers nicht dem Schutz des BetrAVG unterliegt, kann sie auch mit Schuld befreiender Wirkung auf einen Pensionsfonds übertragen werden.
1.2.3 Steuerrechtliche Auswirkungen im Ausgangsfall
1.2.3.1 Auswirkungen auf den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer
Die Auslagerung der Direktzusage auf einen Pensionsfonds wird durch die Vorschriften der §§ 3 Nr. 66 und 4e Abs. 3 EStG steuerrechtlich flankiert. Grundsätzlich führt die Übertragung der Zusage in Abhängigkeit mit der steuerlichen Behandlung beim Arbeitgeber zu einer Steuerbefreiung auf der Seite des Arbeitnehmers. Betrachtet man allerdings die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 66 EStG sehr genau, enthält sie viel Zündstoff. Konkret stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang eine Pensionszusage tatsächlich unter Anwendung der Steuerbefreiungsvorschrift ausgelagert werden kann. Hierzu können folgende Grundaussagen getroffen...