Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann
3.2.1 Ausgangsfall
In der Praxis wird versucht, die guten Ansätze der Auslagerungsmodelle Unterstützungskasse und Pensionsfonds zu einem Kombinationsmodell zu verbinden. Dieses Modell wird nachfolgend im Hinblick auf die Auslagerung der Direktzusage eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers untersucht.
Grundfall
A ist beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer der B-GmbH. Diese hat ihm eine Pension auf das 65. Lebensjahr zugesagt. A trägt sich schon seit Langem mit dem Gedanken, seine Gesellschaftsanteile zu veräußern. Bislang ist ihm das jedoch nicht zu dem von ihm erwarteten Kaufpreis gelungen. Der Grund hierfür liegt in der Versorgungszusage, die ihm die B-GmbH erteilt hat. Aufgrund der Zusage ist in der Bilanz zum 31.12.2020 eine unter Beachtung der Vorschrift des § 6a EStG gebildete Pensionsrückstellung i. H. v. 100.000 EUR ausgewiesen. Zur Finanzierung der Versorgungszusage hat die B-GmbH eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen.
Die Pensionszusage soll nun im Jahr 2021 wie folgt ausgelagert werden:
Pensionsrückstellung insgesamt: |
100.000 EUR |
Davon past-service: Hierbei wird unterstellt, dass der Teil der Versorgung, der als erdient gilt, auf einen Pensionsfonds übertragen werden soll. Der Pensionsfonds übernimmt die Zusage insoweit gegen Zahlung eines Betrags i. H. v. 100.000 EUR. Teil der Rücklage, die auf den past-service entfällt: |
60.000 EUR |
Davon future-service: Es handelt sich um die Anwartschaften, die erst durch künftige Dienstjahre hinzuverdient werden. Diese sollen auf eine rückgedeckte Unterstützungskasse gegen künftige laufende Zuwendungen ausgelagert werden. |
|
Teil der Rücklage, die auf den future-service entfällt: |
40.000 EUR |
Der Arbeitgeber stellt einen Antrag nach § 4e Abs. 3 EStG auf Verteilung der Betriebsausgaben.
3.2.2 Steuerrechtliche Auswirkungen im Ausgangsfall
3.2.2.1 Auswirkungen auf den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer
Im Beispielsfall führt die Auslagerung der bereits erdienten Versorgungsanwartschaften gegen Zahlung eines Einmalbeitrags (past-service) i. H. v. 100.000 EUR an den Pensionsfonds wegen § 3 Nr. 66 EStG im Zeitpunkt der Auslagerung nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Die späteren Zahlungen des Pensionsfonds bei Eintritt des Versorgungsfalls gehören zu den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 5 EStG. Soweit diese auf Kapital beruhen, das steuerlich gefördert wurde, z. B. Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 63 bzw. 66 EStG, unterliegen die Leistungen der vollen nachgelagerten Besteuerung. Die Leistungen, die hingegen auf Kapital beruhen, das steuerlich nicht gefördert wurde, unterliegen der Ertragsanteilsbesteuerung.
Im Ergebnis hat auch die Auslagerung der Direktzusage auf die Unterstützungskasse ebenfalls für den betroffenen Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Übertragung keine steuerrechtlichen Auswirkungen. Das liegt zum einen daran, dass er während der Anwartschaftszeit keinen eigenen Anspruch auf die Leistung der Unterstützungskasse hat und zum anderen die Besteuerungssystematik im Versorgungsfall durch die Auslagerung nicht verändert wird. In diesem Fall stellen die Leistungen der Unterstützungskasse Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit dar.
3.2.2.2 Steuerliche Auswirkungen auf das Betriebsvermögen der GmbH
Hinsichtlich des Betriebsvermögens ergeben sich folgende Auswirkungen:
- Aufgrund des Kombinationsmodells entfällt im Jahr 2021 in der Steuerbilanz die gebildete Pensionsrückstellung. Hierdurch entsteht ein Gewinn i. H. v. 100.000 EUR.
Die Zahlungen an den Pensionsfonds i. H. v. 100.000 EUR stellen grundsätzlich Betriebsausgaben dar. Da die GmbH jedoch einen Antrag auf Verteilung der dem Grunde nach abzugsfähigen Betriebsausgaben gestellt hat, mindern im Jahre 2021 im Ergebnis davon nur 60.000 EUR den Gewinn. In den Jahren 2022 bis 2031 ist der Gewinn jeweils um 1/10 von 40.000 EUR (100.000 EUR Leistung an Pensionsfonds – 60.000 EUR Rückstellung, soweit sie auf past-service entfällt) zu vermindern.
BFH bestätigt Auffassung der Finanzverwaltung zum Umfang des Betriebsausgabenabzugs im Rahmen des Kombinationsmodells
Der BFH hat in 2 Fällen darüber entschieden, in welchem Umfang es zu einem Betriebsausgabenabzug im Rahmen der Auslagerung einer Direktzusage auf einen Pensionsfonds kommt.
Aufgrund dieser Urteile gilt, dass bei der Anwartschaftsübertragung im Rahmen des sog. Kombinationsmodells die an den Pensionsfonds zur Übernahme der bestehenden Versorgungsverpflichtung oder Versorgungsanwartschaft entrichteten Leistungen nach § 4e Abs. 3 Satz 3 EStG als Betriebsausgaben nicht im Umfang der in der Steuerbilanz insgesamt aufzulösenden Pensionsrückstellung abgezogen werden, sondern nur soweit die Auflösung dieser Rückstellung auf den bereits erdienten Teil der Anwartschaft entfällt.
Der BFH stellt im Übrigen auch klar, dass die Auffassung der Finanzverwaltung richtig ist, dass bei der Ermittlung der als Betriebsausgaben sofort, also im Jahr der Auslagerung, abzugsfähigen Leistungen auf die am vorangegangenen Bilanzstichtag gebildete Pensionsrückstellung abzustellen ist.
Des Weiteren bestätigt der BFH die Auffassung der Finanzverw...