Die aktivierungspflichtigen Gegenstände der Betriebs- und Geschäftsausstattung sind dem abnutzbaren Sachanlagevermögen zuzuordnen, sofern nicht die (eher seltenen) Sonderfälle vorliegen, die einen Ausweis im Umlaufvermögen erfordern. Das Anlagevermögen ist vom Bilanzierenden gesondert auszuweisen und im Regelfall nach folgendem Bilanzgliederungsschema zu gliedern[1]:
A. | Anlagevermögen |
I. | Immaterielle Vermögensgegenstände |
II. | Sachanlagen |
1. | Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken |
2. | technische Anlagen und Maschinen |
3. | andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung |
4. | geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau |
III. | Finanzanlagen |
Tab. 1: HGB-Gliederungsschema des Anlagevermögens
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