Gegenstände der Betriebs- und Geschäftsausstattung können, sofern sie die Ansatzvoraussetzungen[1] erfüllen, auch als geringwertige Wirtschaftsgüter geführt werden. Hierfür ist erforderlich, dass die Gegenstände

  • abnutzbar,
  • beweglich,
  • Anlagevermögen und
  • selbständig nutzbarer sind.

Liegen die Anschaffungskosten der Betriebs- und Geschäftsausstattungen zwischen netto 250 EUR und 800 EUR, können diese im Jahr der Anschaffung in voller Höhe gewinnmindernd abgeschrieben werden, sofern sie in ein besonderes Verzeichnis aufgenommen wurden (GWG-Sofortabschreibung).

Betragen die Anschaffungskosten zwischen 250 EUR und 1.000 EUR, können die Gegenstände in einen Sammelposten aufgenommen werden, der – unabhängig von der betriebsüblichen Nutzungsdauer – über einen Zeitraum von 5 Jahren gewinnmindernd abgeschrieben werden kann (GWG-Poolabschreibung). Zwischenzeitliche Wertminderungen oder Veräußerungen von Gegenständen des Sammelpostens bleiben außer Ansatz.

 
Praxis-Beispiel

Höhenverstellbarer Schreibtisch als GWG

Die CleverAFA GbR erwirbt einen höhenverstellbaren Schreibtisch für netto 750 EUR. Da dieser Tisch dem abnutzbaren, beweglichen Anlagevermögen zuzuordnen ist und zudem selbständig nutzbar ist und die Anschaffungskosten 800 EUR nicht übersteigen, kann der Schreibtisch als geringwertiges Wirtschaftsgut verbucht werden.

Die GWG-Sofortabschreibung und die Poolabschreibung werden auch für die Handelsbilanz als zulässig angesehen, sofern diese Posten von untergeordneter Bedeutung sind.

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