Leitsatz
1. Mit der Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen an Dritte wird der landwirtschaftliche Betrieb aufgegeben.
2. Das zurückbehaltene Hofgrundstück gilt als in das Privatvermögen überführt, soweit es nicht in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt wird.
Normenkette
§ 16 Abs. 3, § 6 Abs. 3, § 13, § 13a, § 14 S. 2 EStG, § 7 Abs. 1 EStDV
Sachverhalt
Landwirtseheleute hatten 1979 ihre betriebliche Tätigkeit eingestellt und alle Nutzflächen getrennt auf den Sohn und die zwei Töchter übertragen. Zurück behielten sie nur die bisherige Hofstelle. Nach dem Tod der Mutter übertrug der Vater auch die Hofstelle auf den Sohn. Der Sohn betrieb damals nur noch Weinbau als landwirtschaftlichen Nebenbetrieb und hatte seine übrigen Nutzflächen verpachtet. Seit 1994 wurden nur noch Pachteinnahmen erklärt.
Im Jahr 1997 veräußerte der Sohn die ehemalige Hofstelle seiner Eltern. Das FA war der Ansicht, das Grundstück sei Betriebsvermögen, und erfasste einen aus der Veräußerung erzielten Gewinn bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft.
Mit Zwischenurteil stellte das FG fest, der Sohn habe das Grundstück als Betriebsvermögen zum Buchwert von seinem Vater erhalten (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.2005, 3 K 293/01, Haufe-Index 1476934, EFG 2006, 730).
Entscheidung
Der BFH hob das FG-Urteil auf und stellte fest, dass das Grundstück nicht als Betriebsvermögen übertragen worden sei.
Entweder sei der Betrieb von den Eltern aufgegeben und das Grundstück ins Privatvermögen überführt worden. Oder die Eltern hätten das Grundstück noch betrieblich genutzt und als Betriebsvermögen ohne Betrieb zurückbehalten. Dann sei es aber ebenfalls nicht nach § 7 Abs. 1 EStDV (heute § 6 Abs. 3 EStG) zum Buchwert auf den Sohn übertragen, sondern spätestens im Übertragungszeitpunkt entnommen worden. Die Grundstücksübertragung sei auch nicht als zweiter Akt einer Betriebsübertragung nach der Übertragung von Nutzflächen zu beurteilen
Hinweis
1. Immer seltener wird ein landwirtschaftlicher Betrieb zusammenhängend auf die nächste Generation übertragen, weil der Ertrag entweder für einen Vollerwerbslandwirt nicht ausreicht oder keines der Kinder des Landwirts den Betrieb übernehmen möchte. Wird der Betrieb dann nicht zusammenhängend verkauft, kommt es an sich mit Einstellung der Tätigkeit zur Betriebsaufgabe. Diese lässt sich aber durch eine Betriebsverpachtung vermeiden, wobei auch eine parzellenweise Verpachtung noch als Betriebsverpachtung akzeptiert wird.
2. Übertragen die Landwirtseltern ihre ehemaligen Nutzflächen getrennt auf mehrere Kinder und behalten für sich nur noch die Hofstelle als Wohngrundstück zurück, wird dabei der Betrieb jedenfalls dann zerschlagen, wenn die Kinder die Flächen anschließend nicht gemeinsam bewirtschaften. So war der Urteilsfall gelagert, sodass es ohne entsprechende Erklärung zu einer Zwangsbetriebsaufgabe gekommen war. Die stillen Reserven in den Grundstücken einschließlich der zurückbehaltenen Hofstelle hätten seinerzeit besteuert werden müssen.
Dazu wäre es auch dann gekommen, wenn von Anfang an beabsichtigt gewesen wäre, einem Kind später auch die Hofstelle noch zu übertragen. Selbst wenn die Hofstelle gleichzeitig mit den Grundstücken übertragen worden wäre, hätte der Vorgang nicht zum Buchwert durchgeführt werden können. Denn die dem Kind übertragenen Grundstücke bildeten mit der Hofstelle keinen Teilbetrieb. Dies wäre aber nach dem alten § 7 Abs. 1 EStDV – ebenso wie nach dem heutigen § 6 Abs. 3 S. 1 EStG – erforderlich gewesen. Die vom FA angestellte Gesamtplanbetrachtung konnte danach nichts daran ändern, dass die Hofstelle als Privatvermögen auf das Kind übergegangen war.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 16.12.2009, IV R 7/07BFH, Urteil vom 16.12.2009 – IV R 7/07