Nicht jedes vom Besitzunternehmen an das Betriebsunternehmen vermietete bebaute Grundstück ist für dieses eine wesentliche Grundlage. Ausnahmsweise ist ein Gebäude keine wesentliche Betriebsgrundlage, wenn es für den Betrieb nach dessen innerer Struktur qualitativ oder quantitativ keine oder nur geringe wirtschaftliche Bedeutung hat und insofern "entbehrlich" ist.[1]

  • Qualitative Ausnahme: Als qualitative Ausnahme wird in der Literatur z. B. ein Geräteschuppen genannt.[2] Entsprechendes soll gelten, wenn das Grundstück nur für begrenzte Zeit zur kurzfristigen Überbrückung der Raumprobleme bei einem Umzug oder der Neueröffnung einer Filiale überlassen wird.[3]
  • Quantitative Ausnahme: Bei der erforderlichen Beurteilung kann neben der funktionalen Bedeutung der überlassenen Gebäude auch das quantitative Verhältnis zwischen den überlassenen Flächen und den übrigen Nutzflächen des Betriebsunternehmens von Bedeutung sein.[4] Gebäudeteile von untergeordneter Bedeutung i. S. d. § 8 EStDV dürften keine wesentliche Betriebsgrundlage sein.[5]
[2] Schmidt/Wacker, EStG, 41. Aufl. 2022, § 15 Rz. 812 m. w. N.
[4] BFH, Urteil v. 13.12.2005, XI R 45/04, BFH/NV 2006 S. 1453; im Urteilsfall betrug der Anteil der im Eigenheim befindlichen Räume zu den auswärtig angemieteten Räumen hinsichtlich der Gesamtfläche nur 7,45 % und wurde daher als zu gering erachtet; ebenso wohl BFH, Urteil v. 29.7.2015, IV R 16/13, BFH/NV 2016 S. 19 Rn. 18.

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