Die für die personelle Verflechtung geltenden Rechtsgrundsätze sind auch auf Familienunternehmen anwendbar. Sind am Besitz- und Betriebsunternehmen Ehegatten beteiligt, bilden sie wie untereinander Fremde eine geschlossene Personengruppe[1]; eine personelle Verflechtung besteht, wenn die Ehegatten in beiden Unternehmen über die Stimmenmehrheit verfügen, auch wenn sie unterschiedlich hoch beteiligt sind.

Keine personelle Verflechtung liegt vor beim sog. Wiesbadener Modell. Darunter wird in der Besteuerungspraxis eine Beteiligungsstruktur verstanden, bei dem an der Betriebs-GmbH nur die Ehefrau beteiligt ist und die an diese verpachteten Wirtschaftsgüter allein dem Ehemann (Besitzunternehmen) gehören oder umgekehrt[2].

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