Kommentar
A und B sind Brüder. Ihr Vater hatte zu seinen Lebzeiten ein Malergeschäft einschließlich des Handels mit Farben und Fußbodenbelägen betrieben. Das Geschäftslokal befand sich auf einem Grundstück, das dem Vater und der Mutter zu gleichen Teilen gehörte. In dem auf dem Grundstück befindlichen Haus gab es außer den gewerblich genutzten Räumen Wohnungen, die an Fremde vermietet waren. Im Gegensatz zum gewerblich genutzten Grundstücksteil gehörten die Wohnungen nicht zum Betriebsvermögen des väterlichen Betriebs.
Der Vater verstarb 1983, Erben waren die Mutter zu ½ sowie A und B zu je ¼ Anteil. In 1988 kam es zur Erbauseinandersetzung: A erhielt am Grundstück einen Miteigentumsanteil von ⅞ , B von ⅛ . Das nicht aus Grundbesitz bestehende Vermögen wurde A zu ¾ und B zu ¼ übertragen. Gleichzeitig gründeten A und B im Rahmen einer Betriebsaufspaltung eine GmbH mit einem Stammkapital von 50 000 DM, an der A in Höhe von 37 500 DM und B in Höhe von 12 500 DM beteiligt waren. Im gleichen Verhältnis, nämlich ¾ zu ¼ , waren A und B auch an der Besitz-GbR beteiligt. Sie vermieteten das Grundstück, in dem sich das Geschäftslokal befand, an die GmbH und behandelten (nur) diesen Anteil bilanziell als Sonderbetriebsvermögen bei der GbR. Hinsichtlich der Wohnungen schlossen weder A und B noch die Besitz-GbR (neue) Mietverträge mit den Mietern ab, es galten weiterhin die vom Vater abgeschlossenen Verträge ( Betriebsaufspaltung ).
Bei einer Außenprüfung stellte das Finanzamt fest, daß die Wohnungsmieten ebenso wie die Mieten der GmbH auf ein Konto der GbR eingezahlt worden waren. Unter Hinweis auf die sogenannte Abfärbetheorie ( § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG ) erfaßte es die bisher als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung behandelten Wohnungsmieten als gewerbliche Einkünfte der Besitz-GbR und aktivierte die Wohnungen einschließlich des dazugehörenden Grund und Bodens in den Sonderbilanzen von A und B. Diese waren damit nicht einverstanden.
Der BFH gibt – ebenso wie zuvor schon das Finanzgericht – A und B recht. Es entscheidet, daß die Wohnungen nicht von der – im Rahmen der Betriebsaufspaltung als Besitzgesellschaft tätigen – GbR, sondern durch A und B als Bruchteilseigentümer des Grundstücks vermietet worden sind. Da die Wohnungen nicht als gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen ausgewiesen wurden, zählen die Einkünfte aus der Fremdvermietung zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung . Daß die Wohnungsmieten auf das Konto der Besitz-GbR überwiesen worden sind, ist hierfür ohne Bedeutung.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 27.08.1998, IV R 77/97