Rz. 36

Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft kann die Beteiligung des Gesellschafters an einer Personengesellschaft dadurch stärken, dass sie für das Unternehmen der Personengesellschaft wirtschaftlich vorteilhaft ist. Dementsprechend hat der BFH eine Kapitalbeteiligung dem Sonderbetriebsvermögen II zugeordnet, wenn zwischen dem Unternehmen der Personengesellschaft und der Kapitalgesellschaft eine enge wirtschaftliche Verflechtung besteht und der Mitunternehmer ggf. zusammen mit anderen Mitunternehmern die Kapitalgesellschaft beherrscht. In besonderem Maße besteht eine derartige Verflechtung, wenn die Kapitalgesellschaft Betriebsgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung mit einer Mitunternehmerschaft ist.[2] Die beide Unternehmen beherrschende Person oder Personengruppe verwirklicht ihren einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durch die Geschäftstätigkeit der Betriebs-Kapitalgesellschaft. Deshalb sieht der BFH die von den Mitunternehmern gehaltenen Anteile an einer Betriebs-GmbH als notwendiges Sonderbetriebsvermögen II der Besitz-Personengesellschaft an.

Nicht anders als die Anteile an der Betriebsgesellschaft[3] können Anteile an solchen Kapitalgesellschaften zu beurteilen sein,[4] die mit der Betriebsgesellschaft in einer für diese vorteilhaften und nicht nur kurzfristigen Geschäftsbeziehung stehen. Denn auch solche Beteiligungen sichern über das Ergebnis der Betriebsgesellschaft letztlich den Geschäftserfolg der Besitzgesellschaft. Damit stärken sie zugleich die Beteiligung des Besitzgesellschafters. Diese Wirkung ist nicht lediglich ein Reflex der Beteiligung an dem Geschäftspartner der Betriebsgesellschaft, sondern deren zwangsläufige und beabsichtigte Folge. Eine solche Beteiligung ist deshalb dem notwendigen Sonderbetriebsvermögen II bei der Besitzgesellschaft zuzuordnen.

Nach dem BFH-Urteil v. 12.6.2013[5] wird die Zuordnung der Beteiligung an einer Komplementär-GmbH (eines außerhalb der Betriebsaufspaltung stehenden Drittunternehmens, z. B. einer GmbH & Co. KG) zum notwendigen Betriebsvermögen eines Betriebsaufspaltungs-Besitzunternehmens nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die Komplementär-GmbH weder zum Besitzunternehmen noch zur Betriebs-Kapitalgesellschaft unmittelbare Geschäftsbeziehungen unterhält. In derartigen Fällen setzt eine Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen voraus, dass die Komplementär-GmbH entscheidenden Einfluss auf den Geschäftsbetrieb des Drittunternehmens (GmbH & Co. KG) besitzt, die aufgrund ihrer intensiven und dauerhaften Geschäftsbeziehungen zum Betriebsunternehmen die gewerbliche Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend fördert. Weiterhin ist erforderlich, dass der Besitzeinzelunternehmer seinerseits durch das Halten der Beteiligung an der Komplementär-GmbH in der Lage ist, deren Einfluss auf das geschäftliche Verhalten der GmbH & Co. KG maßgeblich zu fördern.[6]

 

Rz. 37

Zur Beantwortung der Frage, ob und wann eine Teilwertabschreibung auf die Anteile an der Betriebsgesellschaft geboten ist, ist auf die Gesamtbetrachtung der Ertragsaussichten von Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaft abzustellen. Wird nachgewiesen, dass diese in einem solchen Maße gesunken sind, dass ein Erwerber des Besitzunternehmens für die zum Betriebsvermögen gehörenden Anteile an der Betriebsgesellschaft einen hinter den Anschaffungskosten zurückbleibenden Preis zahlen würde, kann eine Teilwertabschreibung vorgenommen werden. Eine solche Wertminderung ergibt sich aber nicht bereits daraus, dass hohe Verluste im Beteiligungsunternehmen entstanden sind. Denn für den Wert der Beteiligung sind nicht nur die Ertragslage und die Ertragsaussichten, sondern auch der Vermögenswert und die funktionale Bedeutung des Beteiligungsunternehmens maßgebend. Ein gedachter Erwerber des Besitzunternehmens würde den anteilig für die Kapitalbeteiligung zu zahlenden Preis vorwiegend danach bestimmen, welche Ertragsaussichten für die abgestimmte Tätigkeit von Besitz- und Betriebsunternehmen bestehen. Der sich dabei ergebende Wert kann erheblich von dem Betrag abweichen, den derjenige zu zahlen bereit wäre, der lediglich die Anteile an der Betriebsgesellschaft erwirbt.[7]

[1] Siehe auch OFD Frankfurt/M., Rundvfg. v. 13.2.2014, S 2134 A – 14 – St213, DStR 2014 S. 746.
[3] Siehe auch OFD Frankfurt/M., Rundvfg. v. 13.2.2014, S 2134 A – 14 – St 213, DStR 2014 S. 746.
[5] BFH, Urteil v. 12.6.2013, XR 2/10, BStBl 2013 II S. 907.
[6] Siehe hierzu Prinz, DB 2014, S. 1218.

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