OFD Hannover, Verfügung v. 19.2.2003, S 2706 - 199 - StO 214/S 2706 - 245 - StH 231

Miet- und Pachtverträge zwischen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und ihrem Betrieb gewerblicher Art können nur dann der Besteuerung zu Grunde gelegt werden, wenn die überlassenen Wirtschaftsgüter keine wesentliche Betriebsgrundlage des Betriebs gewerblicher Art bilden (Abschn. 28 Abs. 4 KStR). Mit Urteil vom 24.4.2002 (I R 20/01) hat der BFH die bisherige Rechtsprechung bestätigt. Als Vergleichsmaßstab zu dem Verhältnis zwischen juristischer Person des öffentlichen Rechts und dem Betrieb gewerblicher Art zieht der BFH die Grundsätze zur Betriebsaufspaltung heran. In der Urteilsbegründung zitiert der BFH auch die hinsichtlich der Büro- und Verwaltungsgebäude durch Urteil vom 23.5.2000 (BStBl 2000 II S. 621 , m. Anm.) verschärfte Rechtsprechung zur sachlichen Verflechtung bei der Betriebsaufspaltung.

Nach dem BFH-Urteil vom 23.5.2000 (a.a.O.) und dem BMF-Schreiben vom 18.9.2001 (BStBl 2000 I S. 634) wird durch die Überlassung eines Büro- oder Verwaltungsgebäudes eine sachliche Verflechtung begründet, wenn das Büro oder Verwaltungsgebäude für die Geschäftstätigkeit der Betriebsgesellschaft nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Davon ist bei der Anmietung durch die Betriebsgesellschaft regelmäßig auszugehen, wenn diese das Büro- und Verwaltungsgebäude benötigt, es für betriebliche Zwecke der Betriebsgesellschaft geeignet und wirtschaftlich von nicht untergeordneter Bedeutung ist.

Nach diesen Grundsätzen sind auch bei der Beurteilung von Miet- und Pachtverträgen zwischen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und ihrem Betrieb gewerblicher Art Büro- und Verwaltungsgebäude in aller Regel als wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen. Solche Miet- und Pachtverhältnisse sind daher künftig nicht mehr der Besteuerung zu Grunde zu legen.

 

Normenkette

KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6

KStG § 4

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