Im Streitfall hatten sich die sieben Eigentümer eines Grundstücks zu einer Grundstücksgesellschaft in der Rechtsform einer GbR ( → Gesellschaft bürgerlichen Rechts ) zusammengeschlossen, auf dem Grundstück ein Bürogebäude erbauen lassen und dieses an eine GmbH vermietet, an der zwei der GbR-Gesellschafter sowie die (fünf) Ehefrauen der übrigen GbR-Gesellschafter beteiligt waren. Das FA war der Ansicht, daß zwischen der GbR und der GmbH eine Betriebsaufspaltung bestanden und die GbR aus der Ver.25≫mietung des Gebäudes demgemäß gewerbliche Einkünfte erzielt habe.
Der BFH ist dieser Auffassung zu Recht nicht gefolgt. Eine Betriebsaufspaltung setzt eine enge sachliche und personelle Verflechtung zwischen einem Besitz- und einem Betriebsunternehmen voraus (ständige Rechtsprechung des BFH; grundlegend BFH, Beschluß v. 8. 11. 1971, GrS 2/71, BStBl 1972 II S. 63). Die hiernach erforderliche enge personelle Verflechtung ist nur gegeben, wenn die Betriebsgesellschaft und das Besitzunternehmen „von einem einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen getragen werden”. Die Personen, die das Besitzunternehmen beherrschen, müssen in der Lage sein, auch in der Betriebskapitalgesellschaft ihren Willen durchzusetzen (sog. „Beherrschungsidentität” ). Dies geschieht grundsätzlich mit den Mitteln des Gesell-schaftsrechts. Falls es sich bei der Betriebsgesellschaft um eine GmbH handelt, kann der geschäftliche Betätigungswille nur mit der Mehrheit der Anteile durchgesetzt werden. Da im Streitfall nur zwei der sieben in der Besitzgesellschaft zusammengeschlossenen Gesellschafter über Geschäftsanteile an der Betriebs-GmbH verfügten – und diese Anteile nur je 14% der Stimmen ausmachten -, konnten sie weder in der GbR noch in der GmbH ihren geschäftlichen Willen durchsetzen. Eine Zusammenrechnung ihrer Anteile mit den Anteilen der Ehefrauen verbot sich aus verfassungsrechtlichen Gründen (BVerfG, Urteil v. 12. 3. 1985, 1 BvR 571/81, BStBl 1985 II S. 475).
Auch eine faktische Beherrschung hat nicht vorgelegen. Von einer faktischen Beherrschung spricht man, wenn die Fähigkeit der das Besitzunternehmen beherrschenden Personen, ihren geschäftlichen Betätigungswillen in dem Betriebsunternehmen durchzusetzen, nicht aufgrund eines bestimmten Anteilsbesitzes an dem Betriebsunternehmen, sondern aufgrund einer tatsächlichen Machtstellung in dem Betriebsunternehmen gegeben ist. Als Beispiel für eine faktische Beherrschung wird häufig ein Fall herangezogen, der den BFH vor längerer Zeit beschäftigt hatte (BFH, Urteil v. 29. 7. 1976, IV R 145/72, BStBl 1976 II S. 750): Dort hatten die über das → Anlagevermögen verfügenden Ehemänner ihren Ehefrauen als Gesellschafterinnen einer KG das Unternehmen überlassen, führten aber tatsächlich als Angestellte der KG den Betrieb fort. Der BFH sah hierin eine faktische Beherrschung durch die Ehemänner, weil die als Gesellschafterinnen der KG fungierenden Ehefrauen nicht die zum Betrieb des Unternehmens erforderlichen Kenntnisse hatten und deshalb bei betrieblichen Entscheidungen auf den Sachverstand ihrer Ehemänner angewiesen waren.
Ob ein solcher Kenntnismangel auch heute noch als Grund für eine faktische Beherrschung herhalten kann, muß angesichts der gesellschaftlichen Entwicklung in den letzten Jahrzehnten bezweifelt werden (vgl. hierzu auch die Auffassung der Finanzverwaltung in H 137 EStH – Stichwort „Faktische Beherrschung” –, die im Sinne der neueren Rechtsprechung des BFH den Anwendungsbereich der faktischen Beherrschung deutlich eingrenzt). Im Streitfall ist jedenfalls der Umstand, daß die das Besitzunternehmen beherrschenden Ehemänner der an der Betriebs-GmbH beteiligten Ehefrauen zugleich bei der GmbH angestellt waren, kein Grund für die Annahme einer faktischen Beherrschung; denn die GmbH hatte einen nicht zur Familie gehörenden sachkundigen Geschäftsführer, so daß die Ehefrauen bei ihren gesellschaftsrechtlichen Entscheidungen nicht allein von der Branchenkunde ihrer Männer abhängig waren. Auch die im Gesellschaftsvertrag der GmbH enthaltene Klausel, daß beim Ausscheiden eines angestellten Ehegatten aus anderen als Alters- oder Krankheitsgründen oder bei Scheidung oder Trennung der Gesellschafterinnen von ihren Ehemännern die Geschäftsanteile „eingezogen” werden konnten, war kein Grund für die Annahme einer tatsächlichen Beherrschung.