Sind Sprachkurse betrieblich veranlasst, dürfen die Aufwendungen hierzu als Betriebsausgaben (oder Werbungskosten) berücksichtigt werden; dies gilt auch, wenn es sich um Sprachkurse im Ausland handelt. Ein Privatinteresse darf nicht vorliegen. Zur Beurteilung sind Kostenhöhe, Kursort, Kursprogramm, Freizeit etc. von Bedeutung.

Mit den Sprachkursen verbundene Reiseaufwendungen dürfen nach Ansicht des BFH zumindest teilweise als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Reise zu beruflichen und betrieblichen Zwecken dient. Der Abzug ist jedoch nur dann zulässig, wenn die beruflich oder betrieblich veranlassten Aufwendungen nach objektiven Maßstäben sicher und leicht von den privaten Aufwendungen abgrenzbar sind.[1]

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