Umzugskosten mit betrieblicher Veranlassung, z. B. beim Wechsel der Berufstätigkeit, bei Betriebsverlegung oder bei sonstigen Veränderungen im beruflichen Bereich, sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Kosten für den Umzug aus privaten Anlässen sind den Kosten der privaten Lebensführung zuzuordnen und daher nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.[1] Eine berufliche Veranlassung ist bei Zeitersparnis von mindestens 1 Stunde täglich gegeben; dies gilt auch bei Umzug in ein eigenes Haus oder eine eigene Eigentumswohnung oder bei Begründung eines gemeinsamen Hausstandes.[2]

Umzugskosten müssen nachgewiesen werden, da keine Pauschalierung möglich ist.

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