Rz. 45
Die Abzugsbeschränkung gilt für natürliche Personen, die nicht Arbeitnehmer des Stpfl. sind, und juristische Personen.[1] Personen, die zu dem Stpfl. auf Grund eines Werkvertrages oder eines Handelsvertretervertrages in ständiger Geschäftsbeziehung stehen, sind den Arbeitnehmern des Stpfl. nicht gleichgestellt.[2] Übt ein Arbeitnehmer neben seiner nichtselbstständigen Tätigkeit unter Mithilfe von Angestellten seines Arbeitgebers auch eine selbstständige Tätigkeit aus, sind die Mitarbeiter nicht seine Arbeitnehmer.[3]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen