Überblick

Betriebseinnahmen sind ein wesentlicher Bestandteil der Gewinnermittlung und damit auch bedeutend für die Ermittlung des Gewerbeertrags. Nicht zu den Betriebseinnahmen gehören Wertzugänge, deren Zufluss durch private Umstände veranlasst worden ist. Welche Einnahmen typischerweise als Betriebseinnahmen einzustufen sind, zeigt der nachfolgende Beitrag.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Der Begriff der Betriebseinnahmen bestimmt sich in Anlehnung an den Begriff der Einnahmen in § 8 Abs. 1 EStG und der Betriebsausgaben in § 4 Abs. 4 EStG. § 11 Abs. 1 EStG regelt den Zeitpunkt des Zuflusses. Einzelregelungen zu Betriebseinnahmen enthält R 4.7 EStR.

Einschlägige Entscheidungen zum Begriff der Betriebseinnahmen sind BFH, Urteil v. 22.7.1988,[1] BFH, Urteil v. 27.5.1998[2], BFH, Urteil v. 14.3.2006[3], BFH, Urteil v. 9.4.2013[4], BFH, Urteil v. 28.9.2022[5] und BFH, Urteil v. 9.5.2023.[6]

Weitere Rechtsprechung ist unter H 4.7 EStH zu finden.

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