Dipl.-Betriebsw. (FH) Silvia Bach
Rz. 17
Nur erfolgswirksame Wertzugänge können Betriebseinnahmen darstellen. Im Falle einer Darlehensaufnahme oder Darlehensgewährung handelt es sich um eine erfolgsneutrale Vermögensumschichtung. Beim Betriebsvermögensvergleich ergibt sich dadurch eine erfolgsneutrale Bilanzverlängerung bzw. ein Aktivtausch. Bei der Überschussrechnung wird dieser Geschäftsvorfall nicht erfasst.
Rz. 18
Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (= durchlaufende Posten), bei der Gewinnermittlung aus. Dies gilt auch dann, wenn Zufluss und Abfluss nicht im selben Wirtschaftsjahr stattfinden.
Der Steuerpflichtige kann jedoch in dem Wirtschaftsjahr, in dem er nicht mehr mit einer Erstattung der von ihm verauslagten Gelder rechnen kann, eine Betriebsausgabe ansetzen.
Veruntreute Fremdgelder hingegen verlieren nicht ihre Eigenschaft als durchlaufender Posten und sind nicht als Betriebseinnahmen anzusetzen.
Die o. g. Vorschrift findet zwar keine unmittelbare Anwendung auf die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG oder § 5 Abs. 1 EStG, doch da lt. BFH die rechtliche Eigenschaft des durchlaufenden Postens von der Art der Gewinnermittlungsart unabhängig ist, darf der durchlaufende Posten auch hier keine Gewinnerhöhung oder -minderung bewirken. Technisch wird dies dadurch erreicht, dass erhaltene durchlaufende Posten als Verbindlichkeiten und bezahlte durchlaufende Posten als Forderungen ausgewiesen werden.
Handelsvertreter H vereinnahmt am 25.12.2020 1.000 EUR im Namen und für Rechnung seines Geschäftsherrn und leitet ihm diesen Betrag am 5.1.2021 weiter.
Buchung am 25.12.2020: |
Kasse/Bank |
an |
Verbindlichkeiten |
1.000 EUR |
Buchung am 5.1.2021: |
Verbindlichkeiten |
an |
Kasse/Bank |
1.000 EUR |
Die von den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenkassen zu entrichtende sog. Praxisgebühr ist kein durchlaufender Posten, sondern eine Betriebseinnahme. Weitere Beispiele sowohl für durchlaufende Posten als auch für deren Verneinung s. "Durchlaufende Posten und Gelder sowie Auslagenersatz nach EStG und UStG", Rz. 8ff.
Rz. 19
Bei der Einnahmenüberschussrechnung können ersparte Aufwendungen schon mangels Zufluss keine Betriebseinnahmen sein.
Beim Betriebsvermögensvergleich fehlt es im Falle von ersparten Aufwendungen an der gewinnerhöhenden Vermögensmehrung. Diese ist bereits durch Wegfall der Betriebsausgabe in Höhe der ersparten Aufwendungen eingetreten. Die Erfassung einer Betriebseinnahme für die ersparten Aufwendungen würde sowohl bei der Überschussrechnung als auch beim Bestandsvergleich fälschlicherweise zu einer doppelten Gewinnauswirkung führen.
Rz. 20
Erspart sich der Steuerpflichtige jedoch dadurch bestimmte Aufwendungen, dass er von dritter Seite unentgeltliche Zuwendungen erhält, liegt lediglich im Falle der Zuwendung einer Leistung keine Betriebseinnahme vor (Gewinnauswirkung s. Rz. 19).
Die Zuwendung eines Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens oder eines geringwertigen Wirtschaftsgutes i. S. d. § 6 Abs. 2 EStG stellt im Zeitpunkt des Wertzugangs eine Betriebseinnahme i. H. d. gemeinen Wertes dar. Diesen Betriebseinnahmen stehen durch die Verwertung des Wirtschaftsgutes bedingte Abschreibungen als Betriebsausgaben gegenüber. Beim Betriebsvermögensvergleich nach §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 EStG wird das Anlagevermögen mit dem gemeinen Wert in den Anlagenspiegel aufgenommen, bei der Einnahmenüberschussrechnung in das besondere Verzeichnis nach § 4 Abs. 3 Satz 5 EStG, um eine abermalige Gewinnauswirkung bei der Veräußerung oder Entnahme zu verhindern. Der nicht bereits durch Abschreibungen aufgebrauchte sog. Restbuchwert im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme stellt eine Betriebsausgabe dar, die die Einnahme durch Veräußerung/Entnahme zum Teil neutralisiert.
Im Falle von unentgeltlichen Zuwendungen in Form von Umlaufvermögen wird bei bilanzierenden Steuerpflichtigen ebenfalls eine Betriebseinnahme erfasst. Nach der Systematik der Einnahmenüberschussrechnung hingegen kommt es erst bei der Veräußerung oder Entnahme des Wirtschaftsgutes zu der entsprechenden Gewinnerhöhung in Höhe des Veräußerungserlöses oder des Entnahmewertes (s. Rz. 13).
Rz. 21
Der Wegfall einer Schuld aus betrieblichen Gründen – sei es durch Verzicht des Gläubigers oder Begleichung der Verbindlichkeit durch einen Dritten – ist m. E. hinsichtlich der Gewinnauswirkung mit der unentgeltlichen Zuwendung (vgl. Rz. 20) gleichzusetzen. So nimmt auch die Rechtsprechung beim Erlass einer Kaufpreisschuld für Anlagegüter eine Betriebseinnahme an. Beim Betriebsvermögensvergleich erfolgt dies durch gewinnerhöhende Ausbuchung der Schuld und bei der Überschussrechnung durch Erfassung einer Einnahme.
Zur Gewinnauswirkung beim Wegfall von Schulden für Umlaufvermögen vgl. Rz. 20, 3. Absatz; zur Gewinnauswirkung beim Wegfall von laufenden Schulden vgl. Rz. 20, 1. Absatz.
Wollte der Gläubiger den Schuldner jedoch erkennbar aus privat...