Unter einer Betriebs- oder Außenprüfung[1] ist eine Prüfung der Verhältnisse des Steuerpflichtigen zu verstehen, die das Finanzamt nicht in der Behörde, sondern vor Ort beim Steuerpflichtigen durchführt. Zuständig für die Betriebsprüfung ist normalerweise das Finanzamt, das auch für die Besteuerung zuständig ist (§ 195 AO). Um "Reibungen" zu vermeiden, kann aber auch ein anderes Finanzamt mit der Durchführung beauftragt werden, es handelt sich dann um eine sog. Auftragsprüfung.[2] Eine solche Prüfung kommt auch nach einem Umzug des Steuerpflichtigen oder der Verlegung des Sitzes eines Unternehmens in Betracht.[3] Wird die Prüfungsanordnung für eine Auftragsprüfung per Einspruch angefochten, ist dieser an das Finanzamt zu richten, das die Prüfungsanordnung erlassen hat.[4]

[1] Die Begriffe "Betriebsprüfung" und "Außenprüfung" werden synonym verwendet.
[3] Zur Abgrenzung der Kompetenzen von beauftragendem und beauftragtem Finanzamt BFH, Urteil v. 6.8.2013, VIII R 15/12, BStBl 2014 II S. 232.

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