Die abweichende Behandlung von Wirtschaftsgütern im Falle einer unterlassenen Bilanzierung gemäß der geltenden Rechtsprechung soll nachfolgend am Beispiel für Einzelunternehmer näher beleuchtet werden.

Bei Einzelunternehmen – wie auch bei Personengesellschaften – liegt ertragsteuerlich notwendiges Betriebsvermögen vor, wenn das Wirtschaftsgut zu mehr als 50 % für betriebliche Zwecke genutzt wird. Bei einer betrieblichen Nutzung zwischen 10 % und 50 % liegt sogenanntes gewillkürtes Vermögen vor. Hier kann der Einzelunternehmer entscheiden, ob er eine Aktivierung und damit Zuordnung zu seinem Betriebsvermögen wünscht oder nicht.

 
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontobezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV
Pkw 0320 0520   Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
Privateinlagen 1890 2180   Privat (Eigenkapital) Vollhafter/Einzelunternehmer

So kontieren Sie richtig bei unterlassener Aktivierung von notwendigem Betriebsvermögen!

Nutzt der Unternehmer seinen Pkw zu mehr als 50 % für betriebliche Zwecke, gehört er zum notwendigen Betriebsvermögen, auch wenn er bisher nicht als Anlagevermögen ausgewiesen wurde. Der Pkw muss dann in der nächstmöglichen Bilanz als Anlagegut mit dem Wert ausgewiesen werden, welcher sich bei von Anfang korrekt erfolgtem Bilanzausweis und Abschreibung des Wirtschaftsguts ergeben hätte. Hierfür ermittelt der Unternehmer den zutreffenden "Buchwert" im Rahmen einer "Schattenrechnung" außerhalb der Bilanz und bucht den Betrag auf das Konto "Pkw" 0320 (SKR 03) bzw. 0520 (SKR 04). Die bislang nicht vorgenommene Abschreibung geht somit verloren.[1]

Da der ursprüngliche Anschaffungsvorgang buchmäßig nicht nachgeholt werden kann, sollte als Gegenkonto das Konto "Privateinlagen" verwendet werden. Damit wird eine Gewinnauswirkung vermieden.

 

Buchungssatz:

Pkw

an Privateinlagen

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