Rz. 73

Ist eine Prüfungsanordnung aus formellen Gründen durch das Gericht oder die Finanzbehörde aufgehoben oder für nichtig erklärt worden, so kann eine erneute Prüfungsanordnung (Wiederholungsprüfung, Zweitprüfung) unter Vermeidung des Verfahrensfehlers erlassen werden.[1] Die Finanzbehörde kann eine erneute Prüfungsanordnung unter Vermeidung des Verfahrensfehlers auch dann erlassen, wenn aufgrund der früheren Prüfungsanordnung bereits Prüfungshandlungen vorgenommen worden sind.[2] Die Anordnung einer Außenprüfung für einen geprüften Zeitraum (Wiederholungsprüfung, Zweitprüfung) ist somit grundsätzlich zulässig.[3] Die Rechtsprechung hat in den Fällen, in denen der Finanzverwaltung lediglich formelle Mängel unterlaufen sind, eine frei gestaltbare Wiederholungsprüfung beim gleichen Steuerpflichtigen für zulässig erklärt.[4]

 

Rz. 74

Voraussetzung für eine erneute Prüfungsanordnung und eine Wiederholungsprüfung ist, dass keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist (§ 169 AO). Eine Betriebsprüfung, die aufgrund einer unwirksamen Prüfungsanordnung erfolgt, kann keine Ablaufhemmung für die Verjährung (§ 171 Abs. 4 AO) herbeiführen.[5] Wenn ein Verwertungsverbot besteht, darf das Finanzamt die Betriebsprüfung auch nicht in der Weise verwerten, dass damit die Hemmung der Verjährung begründet wird.[6] Die Gefahr, dass eine umstrittene Prüfung keine Ablaufhemmung hervorruft, ist ein bedeutendes und kaum kalkulierbares Risiko.[7]

 

Rz. 75

Wenn die Aufhebung der ersten Prüfungsanordnung nicht auf einem Verfahrensfehler, sondern auf einem materiell-rechtlichen Fehler beruht, kann es eine rechtmäßige erneute Prüfungsanordnung nicht geben. Sie ist aus den gleichen Gründen anfechtbar und aufzuheben.[8]

 

Rz. 76

Für die Durchführung der Wiederholungsprüfung ist es regelmäßig geboten, einen anderen Betriebsprüfer mit der Prüfung zu beauftragen, der in eigener Verantwortung bei Durchführung der Prüfung ein selbstständiges Urteil über die Erfüllung der steuerlichen Pflichten durch den Steuerpflichtigen gewinnt.[9] Eine Wiederholung der Prüfung führt auch nicht zu Scheinprüfungshandlungen, wenn die Behörde einen anderen Prüfer mit der Durchführung der neuen Prüfung beauftragt.[10]

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