Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
2.3.1 Sonstige Leistungen an Nichtunternehmer
Bei bestimmten sonstigen Leistungen an Nichtunternehmer bzw. an Unternehmer, die für ihren nichtunternehmerischen Bereich beziehen, oder an nicht unternehmerisch tätige juristische Personen ohne erteilte USt-IdNr. gilt nach § 3a Abs. 1 UStG als Leistungs- bzw. Besteuerungsort der Ort, von dem aus der Leistende sein Unternehmen betreibt, oder dessen Betriebsstätte, wenn von dieser aus die sonstige Leistung ausgeführt wird.
Betroffene Leistungen
Unter § 3a Abs. 1 UStG fallen u. a. folgende sonstige Leistungen:
- Reiseleistungen;
- Reisebetreuungsleistungen von angestellten Reiseleitern;
- Leistungen der Testamentsvollstrecker;
- Leistungen der Notare, soweit sie nicht Grundstücksgeschäfte beurkunden oder nicht selbständige Beratungen an im Drittlandsgebiet ansässige Leistungsempfänger erbringen;
- die in § 3a Abs. 4 Satz 2 UStG bezeichneten sonstigen Leistungen (z. B. Patenteinräumung, Werbeleistung, sonstige Leistungen der Rechtsanwälte, Steuerberater etc.), wenn der Leistungsempfänger in der EU ansässiger Nichtunternehmer ist;
- sonstige Leistungen im Rahmen einer Bestattung, soweit diese Leistungen als einheitliche Leistungen anzusehen sind.
Wegen der Frage, ob die o. g. Leistung an Nichtunternehmer von einer Betriebsstätte des Leistenden aus erbracht wird, gilt der umsatzsteuerliche Begriff der Betriebsstätte. Ausreichend ist, dass die für die sonstige Leistung erforderlichen einzelnen Arbeiten ganz oder überwiegend durch Angehörige oder Einrichtungen der Betriebsstätte ausgeführt werden. Es ist nicht erforderlich, dass das Umsatzgeschäft von der Betriebsstätte aus abgeschlossen wurde. Wird ein Umsatz sowohl an dem Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, als auch von einer Betriebsstätte ausgeführt, ist entscheidend, an welchem Ort die sonstige Leistung überwiegend erbracht wird.
Leistungen an Bord eines Schiffs
Wird eine sonstige Leistung an Bord eines (Kreuzfahrt-)Schiffs von einer an Bord belegenen Betriebsstätte erbracht (z. B. Friseur, Kosmetik, Massage, Fotoentwicklung, Barbetrieb, Landausflüge), bestimmt sich der Leistungsort auch nach § 3a Abs. 1 UStG. Befindet sich ggf. das Schiff im Zeitpunkt der Erbringung der o. g. Leistungen auf hoher See (oder bei Grenzflüssen wie z. B. dem Rhein auf der nichtdeutschen Seite), unterliegen diese nicht der deutschen Umsatzsteuer, auch wenn der leistende Unternehmer in Deutschland über seinen Hauptsitz verfügt.
2.3.2 Sonstige Leistungen an Unternehmer
Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers erbracht, gilt nach § 3a Abs. 2 UStG als Leistungs- bzw. Besteuerungsort die Betriebsstätte des Leistungsempfängers (anstatt dessen Unternehmenssitz). Eine Betriebsstätte kann nur angenommen werden, wenn sie einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweist, die es ihr von der personellen und technischen Ausstattung her erlaubt, Dienstleistungen, die an sie für ihren eigenen Bedarf erbracht werden, zu empfangen und zu verwenden. Dies ist der Fall, wenn die Leistung ausschließlich oder überwiegend für die Betriebsstätte bestimmt ist, also dort verwendet werden soll. In diesem Fall ist es
- nicht erforderlich, dass der Auftrag von der Betriebsstätte aus an den leistenden Unternehmer erteilt wird (z. B. Verleger, Werbeagentur, Werbungsmittler);
- unerheblich, ob das Entgelt für die Leistung von der Betriebsstätte aus bezahlt wird.
Sonstige Leistung wird von Betriebsstätte des Leistungsempfängers verwendet
Ein Unternehmen mit Sitz im Inland unterhält im Ausland Betriebsstätten. Durch Werbeanzeigen in ausländischen Zeitungen und Zeitschriften wird für die Betriebsstätten geworben. Die Anzeigenaufträge werden an ausländische Verleger durch eine inländische Werbeagentur im Auftrag des im Inland ansässigen Unternehmens erteilt.
Die ausländischen Verleger und die inländische Werbeagentur unterliegen mit ihren Leistungen für die im Ausland befindlichen Betriebsstätten nicht der deutschen Umsatzsteuer.
Bei Werbeanzeigen in Zeitungen und Zeitschriften und bei Werbesendungen in Rundfunk und Fernsehen oder im Internet ist davon auszugehen, dass sie ausschließlich oder überwiegend für im Ausland belegene Betriebsstätten bestimmt und daher im Inland nicht steuerbar sind, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- fremdsprachige Zeitungen und Zeitschriften, um fremdsprachige Rundfunk- und Fernsehsendungen oder um fremdsprachige Internet-Seiten oder
- deutschsprachige Zeitungen und Zeitschriften oder um deutschsprachige Rundfunk- und Fernsehsendungen, die überwiegend im Ausland verbreitet werden.
- Die im Ausland belegenen Betriebsstätten sind in der Lage, die Leistungen zu erbringen, für die geworben wird.
Unklarheit, ob die Betriebsstätte oder der Sitz des Empfängers die Leistung empfangen hat
Bei einer einheitlichen sonstigen Leistung ist es nicht möglich, für einen T...