Ebenso maßgeblich ist der Ort der Betriebsstätte auch bei unentgeltlichen Wertabgaben[1], wenn die unentgeltliche Leistung von dieser Betriebsstätte aus abgegeben wird.[2]

 
Praxis-Beispiel

Außerunternehmerische Wertabgaben

Unternehmer D mit Unternehmenssitz in Deutschland hat auch eine Betriebsstätte in der Schweiz. Sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz werden jeweils nur dort eingesetzte (mit Vorsteuerabzug erworbene) Pkw unternehmerisch genutzt. D schenkt jeweils einen Pkw seinen Kindern.

Die Entnahme (Wertabgabe) des bislang in Deutschland "stationierten" Pkw unterliegt der deutschen Umsatzsteuer. Dagegen unterliegt die Entnahme des bislang in der Betriebsstätte in der Schweiz "stationierten" Pkw nicht der Umsatzsteuer.

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